Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2006
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene
Vom 30. Dezember 1961
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 209) wird verordnet:
Die in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung: a) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte, b) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG), wenn im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Strafsachen, c) in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.
Der Begriff ,,Strafrichterhaftsachen" im Sinne von § 1 Buchstabe c umfaßt a) die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, b) die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, c) die Entscheidungen auf Grund des § 115 a der Strafprozeßordnung, d) die Entscheidung über die einstweilige Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung, e) die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
Als ,,Schöffengerichtssachen", ,,Schöffengerichtshaftsachen" und ,,Strafrichterhaftsachen" gemäß § 1 Buchstaben a), b) und c) gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.