Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006

Ausfertigungsdatum:
01.01.2006
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006

Vom 17. Januar 2006

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950), wird verordnet:

§ 1

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2006 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 12. Dezember 2005 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.