LR Nordrhein-Westfalen :
93Anlagen
Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
- ÖPNVG NRW -
Vom 7. März 1995 (Fn 1) (Fn 7)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2
Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 3
Aufgabenträger
§ 4
Kreisangehörige Gemeinden
§ 5
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
§ 6
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
Dritter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 7
ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNV-Ausbauplan
§ 8
Nahverkehrsplan
§ 9
Aufstellungsverfahren
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10
Allgemeines
§ 11
Zuwendungen für den SPNV
§ 12
Infrastrukturförderung
§ 13
ÖPNV-Fahrzeugförderung
§ 14
Sonstige Förderung
§ 15
Zuständigkeiten
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16
Aufsicht
§ 17
(aufgehoben)
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu
befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer
oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit
Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen
Eisenbahngesetz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen,
Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1
und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. SPNV im Sinne dieses Gesetzes
ist auch der ÖPNV, der mit Magnetschwebebahnen betrieben wird.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet
ist, sowie für Seilbahnen.
§ 2 (Fn 10)
Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der
angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr
gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem
Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren
Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und
bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei
unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle
Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren
Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll
auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art
hingewirkt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der
Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine
Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit
und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und
sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen
für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und
einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und
nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige
Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen
des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch
koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch
einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte
Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit
Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die
Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen.
Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den
Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch
beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf
abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion
erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie
Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und
nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine
angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte
sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen,
auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen
den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen
sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre
überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den
Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage
die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und
Bürgerbusse genutzt werden.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der
Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von
Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der
Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu
berücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder
betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der
Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit
einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV
beteiligt zu werden.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 3
Aufgabenträger
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe
der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleren und großen
kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an
einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis
6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände
Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht
im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder
Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten
bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf
dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L
156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20.
Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1).
§ 4
Kreisangehörige Gemeinden
(1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeindemit ihrem Einvernehmen
Aufgaben übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde
dies verlangt und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne
Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband
bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern.
(2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder mehrere Kreise einer oder mehrerer
Gemeinden Aufgaben zu übertragen, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber
geeinigt haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen.
(3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Kreises ist
sicherzustellen, daß bei Entscheidung des Kreises die betroffenen Gemeinden zu
beteiligen sind. Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den Ortsverkehr
betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde.
(4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 auf einen Zweckverband
übertragen hat, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 5 (Fn 10)
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien
Städte einen Zweckverband. Hierbei sind die in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten Kooperationsräume zu berücksichtigen.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses
Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch
Verbandssatzung geregelt.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat auf eine integrierte
Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung
des bestehenden Gemeinschaftstarifes, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender
Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes
Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und
Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein
übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung
angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die
Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können
weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung
des Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß Entscheidungen des Zweckverbandes,
die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit
dessen Einvernehmen erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes
entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den
Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über
die Bildung eines Zweckverbandes setzen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann
die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die
Verbandssatzung erlassen.
§ 6 (Fn 10)
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
(1) Die Zweckverbände und das Land sollen zwecks Zusammenarbeit eine
gemeinsame Management-Gesellschaft als juristische Person des privaten Rechts
gründen. Diese Gesellschaft hat insbesondere die koordinierte Planung,
Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände
zu gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und
Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und eines
Qualitäts- und Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten sowie einen
jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen. Der Zweck der
Gesellschaft kann auch auf die Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen
des SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den
Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNV-Verkehrsleistungen
wettbewerbsneutral zur Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool). Das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium hat unabhängig von den Regelungen in den
Sätzen 1 bis 3 auf eine Zusammenarbeit der Zweckverbände hinzuwirken. Das
Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen, zweckverbandsübergreifende
SPNV-Angebote im Rahmen der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu
fördern.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen
Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und
landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs
hinwirken.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und
Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden
Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen
Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen
abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesens zuständigen Ministeriums
können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 7 (Fn 2)
ÖPNV-Bedarfsplanung, ÖPNV-Ausbauplan
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten
Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten
Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
und § 5 durchgeführt.
(2) (gestrichen)
(3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das
zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen
Ausbauplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren umfaßt. Nach jeweils fünf Jahren
wird der Ausbauplan fortgeschrieben, wobei auch die in diesem Plan enthaltenen,
aber noch nicht realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind.
(4) Das zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des Ausbauplans
jährliche Förderprogramme.
§ 8 (Fn 10)
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung
und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll
die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der
Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der
Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des
Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des
ÖPNV-Ausbauplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV,
sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und
geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche
Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die
Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für
Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen
Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz
1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie
die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den
Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf
anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und
Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu
enthalten.
§ 9 (Fn 9)
Aufstellungsverfahren
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr
Einvernehmen erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist
die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der
Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung
ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in
§ 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3
zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise
bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei
Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10 (Fn 10)
Allgemeines
(1) Das Land gewährt Zuwendungen und Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sie
sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt
1. zur allgemeinen Förderung des SPNV durch
Betriebskostenzuschüsse;
2. zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der
Infrastruktur des ÖPNV;
3. (gestrichen);
4. für die weitere Förderung von
ÖPNV-Investitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für
öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme der Eisenbahnen des
Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der
Magnetschwebebahnunternehmen;
5. zur allgemeinen Förderung der Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV;
6. zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit
und des Services.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel
bemißt sich nach den Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes. Zweckgebundene
Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und
dem GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz
bestimmten Zuwendungsempfänger in voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a
PBefG, § 6 a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.
Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 632) -) und § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX
erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 11 (Fn 8, 11)
Zuwendungen für den SPNV
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und
8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung
der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des
bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der
Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich nach
den Folgeabsätzen. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10
Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der
Anhörung der Aufgabenträger nach § 5.
(2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt
sich aus dem SPNV-Finanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das
bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf
unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie
der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Die
Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des
landesweiten Durchschnitts der SPNV-Förderung ermittelt. Das bedarfsgerechte
SPNV-Angebot darf die auf Grundlage des ersten SPNV-Finanzierungsplans
erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des
finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte
Erlösbesonderheiten, die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf
die Mittel, die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen, werden die
Zahlungen des Landes nach § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der
jeweils geltenden Fassung) angerechnet.
(3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das Verkehrswesen
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags
aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der
Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines Vorschlags der gemeinsamen
Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1. Er ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
diese von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot
abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der
SPNV-Finanzierungsplan nichts anderes vorgibt.
(5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden
Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen
Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit
die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht
beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung auf
Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer für den SPNV
zuständigen Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung
oder die Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5 begründete
Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit
den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen.
(6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die
Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter
Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, eigenen
haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen Vorgaben. Die Zweckverbände
haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden
Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben bemisst, die
sie den Eisenbahnen in Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene
Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder
Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind
der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder Abschluss der
Vereinbarung unverzüglich vorzulegen. Soweit dies sinnvoll ist, sollen
Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den
Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende
oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß §
6 Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1 zuleiten oder für
andere Zwecke des ÖPNV verwenden.
§ 12 (Fn 10)
Infrastrukturförderung
(1) Das Land gewährt Zuwendung zur Investitionsförderung für
Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten
Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel, deren Höhe sich nach
dem Jahresbetrag dieser Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der
festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen Fördergegenstände bemißt. Der
jährliche Gesamtbetrag der weiteren Mittel beläuft sich auf mindestens 25 v. H.
der Summe der Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die Zuwendungen sind bestimmt
für Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des
ÖPNV verfolgen, sowie für Eisenbahnen.
(2) Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV werden darüber hinaus
gefördert aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des
Bundes; hiervon ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für
Magnetschwebebahnen. Gefördert werden können Neu- und Ausbau sowie die Modernisierung
der Infrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f),
Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4
genannte Maßnahmen. Die Mittel können auch als ergänzende Förderung zu einer
Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gewährt
werden.
(3) (aufgehoben).
(4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln, die auf das
GVFG-Landesprogramm entfallen, sowie von den Mitteln nach Absatz 2 sind
mindestens 50 v. H. für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden,
die nicht dem SPNV dienen.
(5) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt auf der
Grundlage des ÖPNV-Ausbauplanes jährlich fortzuschreibende
Investitionsprogramme für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf.
§ 13 (Fn 5)
ÖPNV-Fahrzeugförderung
(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern Zuwendungen auf der Grundlage der
Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG, soweit diese
nicht ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung
dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie für
sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die Zuwendungen dürfen nur an
solche Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden, die den Gemeinschaftstarif im
Sinne des § 5 Abs. 3 anwenden.
(2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je Betriebszweig aus
Investitionen für Fahrzeuge sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. Die
Vorhaltekosten werden pauschaliert auf der Basis von kapazitäts- und
leistungsbezogenen Parametern ermittelt. Von den jährlich zur Verfügung
gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen
leitungsgebundener Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn, Straßenbahn, O-Bus) und 64,5
v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen von Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die
Zuwendungsempfänger gewährt. Der über den Mindestbetrag der Förderung nach
Absatz 3 hinausgehende Anteil der Gesamtförderung darf abweichend von den
Sätzen 2 und 3 ausschließlich nach Wagen-Kilometerleistungen ohne Aufteilung
auf Betriebszweige und ohne kapazitätsbezogene Gewichtung aufgeteilt werden.
(3) Für diese Zuwendungen werden aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des
Regionalisierungsgesetzes des Bundes jährlich mindestens 105 Millionen EUR
bereitgestellt. Der Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs-
und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes.
(4) Die Zuwendungsempfänger dürfen bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzuwendung
zur pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des
Absatzes 1 verwenden.
§ 14 (Fn 10, 11)
Sonstige Förderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame
Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 gegründet haben, eine Zuwendung in
Höhe von jährlich 12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für diese Förderung ist
die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres maßgebliche
Einwohnerzahl des Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten die auf sie
entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame
Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und
durchzuführenden Maßnahmen weiter.
(2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale
in Höhe von 150.000 €, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe
von 350.000 € als allgemeine Förderung der Planung, Organisation und
Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines
Gemeinschaftstarifs sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die
Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder kreisfreie Städte ihre
Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten
diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der Zuwendung an
den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände
ihren in Satz 1 genannten Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die
Pauschale kürzen oder zurückfordern.
(3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8
Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zur Verbesserung der Qualität,
der Sicherheit und des Services im ÖPNV, soweit die Maßnahmen zur angemessenen
Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und nicht bereits nach den
§§ 11, 12, 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können
Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.
§ 15 (Fn 4)
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen und
Pauschalen nach den §§ 11 bis 14. Das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13
abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16 (Fn 2)
Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt
sich darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht
über die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien
Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 17 (Fn 6)
(aufgehoben)
§ 18 (Fn 10)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft. (Fn 3)
(2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11
und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1.
1997 in Kraft.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz
geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender
Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut
zu berichtigen.
Zusatz:
(§ 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133)
§ 2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden
Vorschriften mit folgender Maßgabe:
1. bis 4. (hier nicht einschlägig)
5. ÖVNVG NRW
a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung
mit Nummer II.2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG
NRW an die Zweckverbände gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate über den
jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus resultierende
Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.
b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche
Pauschale nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an die Zweckverbände gewährt wird, um
den Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG
NRW zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese
Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt
unberührt.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung
der Redaktion: § 3 betrifft das Landesplanungsgesetz)
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin
Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die
Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis
bis zum 31. August 2010 mit.
Fn 1
GV. NW. 1995 S. 196, geändert durch Gesetz v. 2. 7.
1996 (GV. NW. S. 234), Artikel 8 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462),
Artikel II Nr. 5 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ...
v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW.
S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Art. 8 d. Gesetzes v. 27.1.2004
(GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; geändert durch Gesetz
v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 6. Januar 2005; Art.
VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit
Wirkung vom 8. März 2005; Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV.
NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Fn 2
§§ 1, 7, und 16 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV.
NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.
Fn 4
§ 15 zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. März 2005.
Fn 5
§ 13 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S.
650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 2 Nr. 10 des
Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2006.
Fn 6
§ 17 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S.
650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.
Fn 7
Normüberschrift geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV.
NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.
Fn 8
§ 11 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S.
650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; zuletzt geändert durch Gesetz v.
14.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 6. Januar 2005.
Fn 9
§ 9 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft
getreten am 6. Januar 2005.
Fn 10
§§ 2, 5, 6, 8, 10, 12, 14 und 18 zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2004
(GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 6. Januar 2005.
Fn 11
§§ 11 und 14: Die Änderungen durch § 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes
zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten.
Anlagen
Anlage zu § 5 Abs. 1