VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform (Flächen-VO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 3 und 8 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen nd gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. Nr. 82, 3421), wird verordnet:
§ 1

Referenzparzelle im Sinne von § 3 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche.

§ 2

Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird gemäß § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung auf 0,1 ha festgelegt. Im Falle von Stilllegungsstreifen entlang von Fließgewässern beträgt die Mindestbreite 5 m und die Mindestgröße 0,05 ha.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 450, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

 

 

 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.