Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform (Flächen-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2005
Eingangsformel
Referenzparzelle im Sinne von § 3 der InVeKoS-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist der Feldblock. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle wird gemäß § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung auf 0,1 ha festgelegt. Im Falle von Stilllegungsstreifen entlang von Fließgewässern beträgt die Mindestbreite 5 m und die Mindestgröße 0,05 ha.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fn1
GV. NRW. S. 450, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.