Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2005
Eingangsformel
Gemeindeeigene Grundstücke oder Erbbaurechte können bei ihrer Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten belastet werden, ohne daß es der aufsichtsbehördlichen Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter gemäß § 87 Abs. 1 der Gemeindeordnung bedarf. Voraussetzung ist, daß
1. der Kaufpreis unmittelbar an die Gemeinde oder auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Grundpfandrechtsgläubiger hierfür unwiderruflich einsteht,
2. der Erwerber die Kosten trägt.
Vertragsentwürfe, die solche Bestimmungen enthalten, hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem rechtsverbindlichen Vertragsabschluß, schriftlich anzuzeigen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel 22 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))
Die durch die Artikel 15 und 16 erlassenen Rechtsverordnungen und die auf den Artikeln 17, 18, 19 und 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändertoder aufgehoben werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.