Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 157
Anlage 1 1.5
Landesbesoldungsordnungen Auf die Amtsbezeichnung „Leitender Direktor“ in den
LBesO Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2
Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.
Vorbemerkungen
1 1.6
Ämter, Amtsbezeichnungen Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäfts-
führer einer Handwerkskammer und der Geschäftsfüh-
1.1 rerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerks-
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grund- kammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständi-
sätzlich in der weiblichen Form. gen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des
Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst
das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen
1.2 für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen;
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungs- Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichts-
gruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und behörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren
Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr
vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des
folgenden Kalenderjahres an maßgebend. 1.7
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterin- Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausge-
nen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertre- brachten Amtsbezeichnungen
ter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der
Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jewei- „Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule
lige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatis- oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“
tik maßgebend. und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren „Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Haupt-
Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt schule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis
ist. zu 180 Schülern –“
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt werden die Amtsbezeichnungen
unberührt. „Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Haupt-
schule mit bis zu 80 Schülern – “ und
„Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Haupt-
1.3 schule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter wer-
den nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A verwendet.
unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn
an allgemeinbildenden Schulen oder Sonderschulen die 1.8
Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung
besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen
gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtin- Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder
nen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens
Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang
der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II. Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesol-
dungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche
(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besol- Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die
dungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung
Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertrete- besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter
rin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlauf-
Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leite- bahn des höheren Dienstes besetzt werden.
rin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule
übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und
Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, 1.9
auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter
Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol- eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nach-
dungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamt- weis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Leh-
schuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Be- rerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW.
soldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November
soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des 2004 (GV. NRW. S. 752), Voraussetzung. Das Amt der Lei-
Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 terin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach
anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig
Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudien- davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin
räte angerechnet. oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Lan-
desbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeich-
nungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen 2
im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung „Oberstu- Zulagen
dienrat“ und „Studiendirektor“ dürfen auch an Gesamt-
schulen verwendet werden.
2.1
(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechen-
didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet den Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der
werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhan- Landesbesoldungsordnungen gewährt.
den sind.
2.2
1.4 Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsiden-
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen tin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied
den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen wer- des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage
den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens
158 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005
an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Besoldungsgruppe A 10
Sache teilnehmen.
Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen –
2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Rich- des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 1)
ter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellen- des Fachlehrers an Sonderschulen – 1)
zulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der
Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen – 2)
der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die des Werkstattlehrers – 1)
Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am
31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass
sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hun- Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der
dert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages Besoldungsgruppe A 11)
aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte einge-
stuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige
2.4 Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der
Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu
dungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beam- den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
te der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzu- 2) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur-
wenden. schulabschluss.
Besoldungsgruppe A 11
Besoldungsordnung A Fachlehrer – an einer Fachhochschule oder in einem
Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der
Besoldungsgruppe A 2 Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit – 1)
Besoldungsgruppe A 3
des Lehrers für Sozialpädagogik – 1)
Landgestütwärter des Technischen Lehrers – 1)
Besoldungsgruppe A 4 Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 3)
Landgestütoberwärter
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen – 1) 2)
Besoldungsgruppe A 5
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der
Landgestüthauptwärter Besoldungsgruppe A 10)
Sattelmeister 1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur-
schulabschluss.
2) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die
Besoldungsgruppe A 6 nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt
oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer
Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe
Landgestüthauptwärter 1) A 10 verbracht haben.
3) Als Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stel-
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe lenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bun-
A 7) desbesoldungsordnungen A und B.
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Besoldungsgruppe A 12
Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestüt-
wärterdienstes. Fachlehrer – an einer Fachhochschule oder in einem
Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der
Besoldungsgruppe A 7 Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit – 1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A 6) des Lehrers für Sozialpädagogik – 1)
des Technischen Lehrers – 1)
Besoldungsgruppe A 8
Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
Hauptsattelmeister Bezirksebene – 2)
Besoldungsgruppe A 9 Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an
einem Berufskolleg oder an einer Sonderschule –
Erster Hauptsattelmeister
1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur-
schulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen
Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätig-
keit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in ei-
des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 1) nem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der
Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
des Fachlehrers an Sonderschulen – 1) 2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
des Werkstattlehrers – 1)
Besoldungsgruppe A 13
1) Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Gesamtschulrektor – als Koordinator – 4)
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 159
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit Konrektor – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16) Bezirksebene – 6)
Konrektor Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- – als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendreal-
ebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) – schule mit bis zu 240 Studierenden –
– an dem Landesinstitut für Schule – – als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendreal-
schule mit mehr als 240 Studierenden – 2)
Lehrer
Oberstudienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe I – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks-
Bezirksebene – 5) ebene – 7)
– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpäda- – als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhoch-
gogik – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei-
Bezirksebene – 5) ner Universität –
– mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpäda- – im Hochschuldienst –
gogik bei entsprechender Verwendung – – mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder-
schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei
Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt – entsprechender Verwendung – 1)
Polizeioberlehrer Polizeischulrektor
Realschullehrer Realschulkonrektor
– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- – als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbil-
ebene – 5) dungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit
121 bis 240 Schülern –
– mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder-
schulen bei entsprechender Verwendung – 1) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbil-
dungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit
mehr als 240 Schülern – 2)
Sonderschullehrer 3)
– an dem Landesinstitut für Schule –
Studienrat
Realschulkonrektor 3)
– als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhoch-
schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei- – als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
ner Universität – schule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis
120 Schülern –
– im Hochschuldienst –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
– mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- schule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als
schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei 120 Schülern – 2)
entsprechender Verwendung – 2)
Realschulrektor
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in – als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs-
der Besoldungsgruppe A 14) gangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern –
– als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs-
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht gangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern – 2)
neben anderen Zulagen gewährt.
2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
3) Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Realschulrektor 3)
Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
– als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der
4) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahr- Realschule mit bis zu 60 Schülern –
gangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in
drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen wer- – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der
den.
Realschule mit 61 bis 120 Schülern – 2)
5) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Rektor
Besoldungsgruppe A 14 – als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei
der Justizvollzugsbehörde Münster –
Gesamtschulrektor – an dem Landesinstitut für Schule –
– als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit
noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I – 4) Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige
– als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungs-
einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der kollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter
Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt dem Bildungsgang Abendrealschule –
sind – 2)
– als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergrei- Schulrat
fender Aufgaben – 5) – an dem Landesinstitut für Schule – 2)
– als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 – bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-West-
Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule – falen – 2)
– als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern
der Sekundarstufe I einer Gesamtschule – 2) Sonderschulkonrektor
– als der ständige Vertreter eines in der Besoldungs-
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit gruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer
nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16) Sonderschule –
160 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005
– als der ständige Vertreter eines mindestens in der Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten
Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungs-
Sonderschule – 2) gängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)
– an dem Landesinstitut für Schule – Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Mein-
berg –
Sonderschulrektor
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
– als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit
bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule
mit bis zu 60 Schülern – Realschulrektor
– als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit – als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs-
101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Sonder- gangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern –
schule mit 61 bis 120 Schülern – 2) – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der
Realschule mit mehr als 120 Schülern – 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in
der Besoldungsgruppe A 13)
Regierungsschuldirektor
– als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prü-
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. fungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Lehrämter an Schulen – 3)
3) Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für – an dem Landesinstitut für Schule –
das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden. – an der Zentralstelle für Fernunterricht –
4) Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahr-
gangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2. – im Polizeischuldienst –
5) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer
Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Sonderschulrektor
Amt vorgesehen werden.
6) Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähi- – als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit
gung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Sonder-
Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt schule mit mehr als 120 Schülern –
für Sonderpädagogik verliehen werden.
7) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2. – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des
Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sons-
tigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial-
oder Berufsschulklassen –
Besoldungsgruppe A 15 Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfa-
Direktor len (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
– als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinsti-
tuts für Landwirtschaftspädagogik – Studiendirektor
– als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des – als der ständige Vertreter des Direktors eines Studien-
gehobenen Dienstes – 10) kollegs für ausländische Studierende –
– als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks-
– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens ei- ebene – 4)
nem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und
bis zu 220 Lehramtsanwärtern – 3) – im Hochschuldienst – 7)
Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Studiendirektor 5)
Seminars für ein Lehramt – – als der ständige Vertreter
– des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des
Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der stän- Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180
dige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors – 3) Schülern – 6)
– des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des
Direktor an einer Gesamtschule Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als
– als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der 180 Schülern – 3) 6)
die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in – des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 90 Schü-
Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekun- lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul-
darstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei-
Schüler vorhanden sind – chen mehr als 30 Schüler zählen – 6)
– als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an – des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schü-
einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundar- lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul-
stufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei-
vier Zügen in drei Jahrgangsstufen – chen mehr als 60 Schüler zählen – 3) 6)
– als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamt- - als Leiter
schuldirektors – 3)
– einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymna-
– als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule – 8) siums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen
Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder
Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule, Berufsschulklassen – (soweit nicht anderweitig einge-
bei der die Voraussetzungen für die Einstufung reiht) –
des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt – einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymna-
sind – 9) siums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schü-
lern – 3) 6)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit – einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit
nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16) angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen,
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 161
wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr Leitender Regierungsschuldirektor
als 30 Schüler zählen – 3) 6)
– als Leiter eines Prüfungsamts für Erste oder Zweite
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen –
1) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll
ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach – an dem Landesinstitut für Schule –
Anlage 2.
2) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung
für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpäda- Oberstudiendirektor 1)
gogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
– als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als
4) Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haus-
haltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungs- 180 Schülern – 2)
gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. – als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schü-
5) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul-
für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpäda-
gogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schu- klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei-
len verliehen werden. chen mehr als 60 Schüler zählen – 2)
6) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerin-
nen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
7) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe
B 2 oder B 4)
8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung
für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der
Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen
Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9)
zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verlie- Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfa-
hen werden. len (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
9) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebau-
ter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangs-
stufen eine Amtszulage nach Anlage 2. 1) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für
10) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen ver-
nach Anlage 2. liehen werden.
2) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerin-
nen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Besoldungsgruppe A 16
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheits-
schutz bei Medizinprodukten Besoldungsordnung B
Direktor des Instituts der Feuerwehr Besoldungsgruppe B 1
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studie- Besoldungsgruppe B 2
rende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Abteilungsdirektor
Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptge-
schäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe – als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbe-
A 15) triebs Geologischer Dienst –
– als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhoch-
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, schule für öffentliche Verwaltung –
Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter
des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besol- Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswe-
dungsgruppe B 2) sen
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit mehr
(soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, als 600 000 Einwohnern – 2)
A 15)
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-West- Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe
falen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) B 3)
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salz-
uflen – Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Ge-
sundheitsdienst
Leitender Direktor
Direktor des Landesinstituts für Schule
– als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspä-
dagogik –
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturge-
– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens ei- schichte in Münster 2)
nem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und
mehr als 220 Lehramtsanwärtern –
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs-
verbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Ge-
samtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe
oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundar- Direktor des Rheinischen Industriemuseums
stufe I und mehr als 1000 Schülern –
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)
Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausge-
bauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bil- Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln
dungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendreal- (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen
schule – der Stadt Köln) 2)
162 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwick-
nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt lungsforschung und Bauwesen
Köln) 2)
Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Direktor des Landeskriminalamts
Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter
des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besol- Direktor des Landesvermessungsamts
dungsgruppe A 16)
Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-West- Direktor des Landesversicherungsamts
falen 3)
Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs-
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran- verbandes 2)
kenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in
der Besoldungsgruppe B 3)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düssel-
dorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsfüh-
Leitender Direktor 2) rers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
– als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralver- Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran-
waltung eines Landschaftsverbandes – kenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in
der Besoldungsgruppe B 2)
– als Leiter einer großen und bedeutenden Organisati-
onseinheit einer Kreisverwaltung –
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen,
– als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwoh-
nern –
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskranken-
hauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Leitender Direktor – als Leiter eines besonders großen
Betten – und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer
Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Lan-
Leitender Kriminaldirektor 1) deshauptstadt Düsseldorf – 1)
Leitender Polizeidirektor 1) Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz
Polizeipräsident – als Leiter der Wasserschutzpolizei –
Präsident des Landesarchivs
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als
175 000 bis zu 300 000 Einwohnern – Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsan-
stalt
1) Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A
16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der
Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-
wie Ministerialräte zu berücksichtigen. Westfalen
2) Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt
zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt „Leitender Direktor“ in
der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. 1) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei
3) Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundes- Stellen.
rechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der 2) Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundes-
Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften rechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt- Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften
schaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.
Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppe B 4
Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen
oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Be- Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
zirksregierung –
Direktor des Materialprüfungsamts
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rhein-
land, Westfalen-Lippe – als der ständige Vertreter des
Direktors der Landwirtschaftskammer – Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düssel-
dorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsfüh-
Direktor der Fachhochschule für Finanzen rers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen,
Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studien-
plätzen Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld,
Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besol-
Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes dungsgruppe B 5)
Westfalen-Lippe 2)
Inspekteur der Polizei
Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Poli-
zei Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium –
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 163
Leitender Ministerialrat Vizepräsident des Landesrechnungshofs
– als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamts – Besoldungsgruppe B 8
– als Landesschlichter –
Besoldungsgruppe B 9
– als Mitglied des Landesrechnungshofs –
– als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifge- Direktor beim Landtag
meinschaft deutscher Länder –
Besoldungsgruppe B 10
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als
300 000 Einwohnern –
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident der Polizeiführungsakademie
Präsident des Landesrechnungshofs
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit
nicht in der Besoldungsgruppe B 5) Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberver-
waltungsgerichts
Besoldungsgruppe B 5
Staatssekretär
Direktor beim Landesrechnungshof
Besoldungsgruppe B 11
Direktor der Landwirtschaftskammer
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Künftig wegfallende Ämter
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
A 13
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzei-
tig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Konrektor
Direktor des Römisch-Germanischen Museums –
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense-
minars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Studienseminars für das Lehramt für die Sekundar-
Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besol- stufe I –
dungsgruppe B 4)
Studienrat
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
– als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhoch-
schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei-
Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenord- ner Universität –
nung und Forsten
Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und A 14
Statistik
Oberstudienrat
Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein- – als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhoch-
Westfalen schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei-
ner Universität –
Präsident des Landesumweltamts
Realschulkonrektor
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense-
minars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 2)
1) Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen
Amtszeit. Rektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für
die Primarstufe oder eines Studienseminars für das
Besoldungsgruppe B 6 Lehramt für die Sekundarstufe I –
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düssel- Sonderschulkonrektor
dorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense-
minars für das Lehramt für Sonderpädagogik – 2)
Besoldungsgruppe B 7
A 15
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düssel-
dorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6) Kanzler
– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol-
Landesbeauftragter für den Datenschutz dungsgruppen A 16, B 2)
– einer Kunsthochschule –
Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Auf-
gabenkritik“ – Realschulrektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für
Präsident des Landesjustizprüfungsamts die Sekundarstufe I –
164 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005
Sonderschulrektor B6
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für
Sonderpädagogik – Rektor
– der Fernuniversität – in Hagen –
Studiendirektor
– der Technischen Hochschule Aachen –
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense-
minars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – 3) – der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-
Essen, Köln, Münster –
– als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungs-
amts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt
am Gymnasium oder an beruflichen Schulen – 3)
A 16
Kanzler
– der Deutschen Sporthochschule Köln –
– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol-
dungsgruppen A 15, B 2)
Oberstudiendirektor
– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für
die Sekundarstufe II –
B2
Kanzler – der Fachhochschule Köln –
B3
Kanzler
– der Fernuniversität – in Hagen –
– der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Sie-
gen, Wuppertal –
Leitender Verwaltungsdirektor
– als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung
der Medizinischen Einrichtungen der Technischen
Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Uni-
versität Düsseldorf, der Universität Köln, der Univer-
sität Münster, der Universität-Gesamthochschule Es-
sen –
Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum,
Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in
Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Nieder-
rhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-
Sieg in Sankt Augustin
Rektor – einer Kunsthochschule –
B4
Kanzler
– der Technischen Hochschule Aachen –
– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-
Essen, Köln, Münster –
Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
Rektor der Fachhochschule Köln
B5
Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn,
Siegen, Wuppertal