LBesG · Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2005
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 157 Anlage 1 1.5 Landesbesoldungsordnungen Auf die Amtsbezeichnung „Leitender Direktor“ in den LBesO Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- dungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden. Vorbemerkungen 1 1.6 Ämter, Amtsbezeichnungen Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäfts- führer einer Handwerkskammer und der Geschäftsfüh- 1.1 rerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerks- Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grund- kammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständi- sätzlich in der weiblichen Form. gen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen 1.2 für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungs- Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- gruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und behörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend. 1.7 (2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterin- Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausge- nen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertre- brachten Amtsbezeichnungen ter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jewei- „Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule lige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatis- oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“ tik maßgebend. und (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren „Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Haupt- Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt schule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis ist. zu 180 Schülern –“ (4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt werden die Amtsbezeichnungen unberührt. „Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Haupt- schule mit bis zu 80 Schülern – “ und „Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Haupt- 1.3 schule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“ (1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter wer- den nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A verwendet. unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Sonderschulen die 1.8 Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtin- Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder nen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II. Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesol- dungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche (2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besol- Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die dungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertrete- besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter rin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlauf- Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leite- bahn des höheren Dienstes besetzt werden. rin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, 1.9 auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol- eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nach- dungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamt- weis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Leh- schuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Be- rerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. soldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des 2004 (GV. NRW. S. 752), Voraussetzung. Das Amt der Lei- Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 terin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudien- davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin räte angerechnet. oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. (3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Lan- desbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeich- nungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen 2 im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung „Oberstu- Zulagen dienrat“ und „Studiendirektor“ dürfen auch an Gesamt- schulen verwendet werden. 2.1 (4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechen- didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet den Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhan- Landesbesoldungsordnungen gewährt. den sind. 2.2 1.4 Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsiden- Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen tin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen wer- des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens 158 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Besoldungsgruppe A 10 Sache teilnehmen. Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen – 2.3 Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Rich- des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 1) ter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellen- des Fachlehrers an Sonderschulen – 1) zulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen – 2) der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die des Werkstattlehrers – 1) Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hun- Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der dert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages Besoldungsgruppe A 11) aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert. 1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte einge- stuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige 2.4 Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben. Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol- Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu dungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beam- den Bundesbesoldungsordnungen A und B. te der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzu- 2) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur- wenden. schulabschluss. Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsordnung A Fachlehrer – an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Besoldungsgruppe A 2 Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für Sozialarbeit – 1) Besoldungsgruppe A 3 des Lehrers für Sozialpädagogik – 1) Landgestütwärter des Technischen Lehrers – 1) Besoldungsgruppe A 4 Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 3) Landgestütoberwärter des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen – 1) 2) Besoldungsgruppe A 5 Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Landgestüthauptwärter Besoldungsgruppe A 10) Sattelmeister 1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur- schulabschluss. 2) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die Besoldungsgruppe A 6 nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe Landgestüthauptwärter 1) A 10 verbracht haben. 3) Als Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stel- Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe lenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bun- A 7) desbesoldungsordnungen A und B. 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Besoldungsgruppe A 12 Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestüt- wärterdienstes. Fachlehrer – an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Besoldungsgruppe A 7 Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für Sozialarbeit – 1) Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6) des Lehrers für Sozialpädagogik – 1) des Technischen Lehrers – 1) Besoldungsgruppe A 8 Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Hauptsattelmeister Bezirksebene – 2) Besoldungsgruppe A 9 Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Sonderschule – Erster Hauptsattelmeister 1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieur- schulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen Fachlehrer – mit der Befähigung für die Laufbahn werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätig- keit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in ei- des Fachlehrers an beruflichen Schulen – 1) nem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. des Fachlehrers an Sonderschulen – 1) 2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2. des Werkstattlehrers – 1) Besoldungsgruppe A 13 1) Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Gesamtschulrektor – als Koordinator – 4) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 159 Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit Konrektor – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16) Bezirksebene – 6) Konrektor Konrektor an einem Weiterbildungskolleg – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- – als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendreal- ebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) – schule mit bis zu 240 Studierenden – – an dem Landesinstitut für Schule – – als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendreal- schule mit mehr als 240 Studierenden – 2) Lehrer Oberstudienrat – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- stufe I – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- Bezirksebene – 5) ebene – 7) – mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpäda- – als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhoch- gogik – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei- Bezirksebene – 5) ner Universität – – mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpäda- – im Hochschuldienst – gogik bei entsprechender Verwendung – – mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt – entsprechender Verwendung – 1) Polizeioberlehrer Polizeischulrektor Realschullehrer Realschulkonrektor – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- – als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbil- ebene – 5) dungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern – – mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- schulen bei entsprechender Verwendung – 1) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbil- dungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern – 2) Sonderschullehrer 3) – an dem Landesinstitut für Schule – Studienrat Realschulkonrektor 3) – als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhoch- schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei- – als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder- ner Universität – schule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern – – im Hochschuldienst – – als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder- – mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- schule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei 120 Schülern – 2) entsprechender Verwendung – 2) Realschulrektor Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in – als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs- der Besoldungsgruppe A 14) gangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern – – als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs- 1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht gangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern – 2) neben anderen Zulagen gewährt. 2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. 3) Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Realschulrektor 3) Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2. – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der 4) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahr- Realschule mit bis zu 60 Schülern – gangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen wer- – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der den. Realschule mit 61 bis 120 Schülern – 2) 5) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2. Rektor Besoldungsgruppe A 14 – als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster – Gesamtschulrektor – an dem Landesinstitut für Schule – – als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I – 4) Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige – als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungs- einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der kollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt dem Bildungsgang Abendrealschule – sind – 2) – als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergrei- Schulrat fender Aufgaben – 5) – an dem Landesinstitut für Schule – 2) – als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 – bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-West- Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule – falen – 2) – als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule – 2) Sonderschulkonrektor – als der ständige Vertreter eines in der Besoldungs- Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit gruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16) Sonderschule – 160 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 – als der ständige Vertreter eines mindestens in der Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungs- Sonderschule – 2) gängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1) – an dem Landesinstitut für Schule – Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Mein- berg – Sonderschulrektor Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule – als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern – Realschulrektor – als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit – als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungs- 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Sonder- gangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern – schule mit 61 bis 120 Schülern – 2) – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern – 2) Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13) Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prü- 1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. fungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Lehrämter an Schulen – 3) 3) Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für – an dem Landesinstitut für Schule – das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden. – an der Zentralstelle für Fernunterricht – 4) Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahr- gangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2. – im Polizeischuldienst – 5) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Sonderschulrektor Amt vorgesehen werden. 6) Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähi- – als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit gung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Sonder- Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt schule mit mehr als 120 Schülern – für Sonderpädagogik verliehen werden. 7) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2. – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sons- tigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen – Besoldungsgruppe A 15 Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfa- Direktor len (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16) – als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinsti- tuts für Landwirtschaftspädagogik – Studiendirektor – als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des – als der ständige Vertreter des Direktors eines Studien- gehobenen Dienstes – 10) kollegs für ausländische Studierende – – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirks- – als Leiter eines Studienseminars mit mindestens ei- ebene – 4) nem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern – 3) – im Hochschuldienst – 7) Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Studiendirektor 5) Seminars für ein Lehramt – – als der ständige Vertreter – des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der stän- Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 dige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors – 3) Schülern – 6) – des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Direktor an einer Gesamtschule Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als – als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der 180 Schülern – 3) 6) die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in – des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 90 Schü- Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekun- lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul- darstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei- Schüler vorhanden sind – chen mehr als 30 Schüler zählen – 6) – als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an – des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schü- einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundar- lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul- stufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei- vier Zügen in drei Jahrgangsstufen – chen mehr als 60 Schüler zählen – 3) 6) – als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamt- - als Leiter schuldirektors – 3) – einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymna- – als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule – 8) siums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule, Berufsschulklassen – (soweit nicht anderweitig einge- bei der die Voraussetzungen für die Einstufung reiht) – des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt – einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymna- sind – 9) siums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schü- lern – 3) 6) Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit – einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16) angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 161 wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr Leitender Regierungsschuldirektor als 30 Schüler zählen – 3) 6) – als Leiter eines Prüfungsamts für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – 1) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach – an dem Landesinstitut für Schule – Anlage 2. 2) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpäda- Oberstudiendirektor 1) gogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden. – als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 4) Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haus- haltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungs- 180 Schülern – 2) gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden. – als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schü- 5) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung lern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschul- für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpäda- gogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schu- klassen, wenn zu den angegliederten Bildungsberei- len verliehen werden. chen mehr als 60 Schüler zählen – 2) 6) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerin- nen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 7) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4) 8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verlie- Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfa- hen werden. len (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15) 9) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebau- ter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangs- stufen eine Amtszulage nach Anlage 2. 1) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für 10) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen ver- nach Anlage 2. liehen werden. 2) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerin- nen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Besoldungsgruppe A 16 Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheits- schutz bei Medizinprodukten Besoldungsordnung B Direktor des Instituts der Feuerwehr Besoldungsgruppe B 1 Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studie- Besoldungsgruppe B 2 rende Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Abteilungsdirektor Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptge- schäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe – als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbe- A 15) triebs Geologischer Dienst – – als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhoch- Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, schule für öffentliche Verwaltung – Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besol- Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswe- dungsgruppe B 2) sen Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit mehr (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, als 600 000 Einwohnern – 2) A 15) Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-West- Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe falen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) B 3) Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salz- uflen – Direktor des Hochschulbibliothekszentrums Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Ge- sundheitsdienst Leitender Direktor Direktor des Landesinstituts für Schule – als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspä- dagogik – Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturge- – als Leiter eines Studienseminars mit mindestens ei- schichte in Münster 2) nem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern – Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs- verbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Leitender Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Ge- samtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundar- Direktor des Rheinischen Industriemuseums stufe I und mehr als 1000 Schülern – Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2) Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausge- bauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bil- Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln dungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendreal- (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen schule – der Stadt Köln) 2) 162 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwick- nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt lungsforschung und Bauwesen Köln) 2) Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung Direktor des Westfälischen Industriemuseums Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Direktor des Landeskriminalamts Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besol- Direktor des Landesvermessungsamts dungsgruppe A 16) Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-West- Direktor des Landesversicherungsamts falen 3) Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs- Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran- verbandes 2) kenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düssel- dorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsfüh- Leitender Direktor 2) rers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) – als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralver- Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran- waltung eines Landschaftsverbandes – kenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) – als Leiter einer großen und bedeutenden Organisati- onseinheit einer Kreisverwaltung – Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, – als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4) Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwoh- nern – Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskranken- hauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Leitender Direktor – als Leiter eines besonders großen Betten – und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Lan- Leitender Kriminaldirektor 1) deshauptstadt Düsseldorf – 1) Leitender Polizeidirektor 1) Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz Polizeipräsident – als Leiter der Wasserschutzpolizei – Präsident des Landesarchivs Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern – Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsan- stalt 1) Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein- wie Ministerialräte zu berücksichtigen. Westfalen 2) Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt „Leitender Direktor“ in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. 1) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei 3) Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundes- Stellen. rechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der 2) Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundes- Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften rechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt- Dienstposten der Geschäftsführer bundesunmittelbarer Körperschaften schaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt- schaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist. Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 4 Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Be- Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zirksregierung – Direktor des Materialprüfungsamts Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rhein- land, Westfalen-Lippe – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer – Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düssel- dorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsfüh- Direktor der Fachhochschule für Finanzen rers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studien- plätzen Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besol- Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes dungsgruppe B 5) Westfalen-Lippe 2) Inspekteur der Polizei Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Poli- zei Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 163 Leitender Ministerialrat Vizepräsident des Landesrechnungshofs – als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts – Besoldungsgruppe B 8 – als Landesschlichter – Besoldungsgruppe B 9 – als Mitglied des Landesrechnungshofs – – als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifge- Direktor beim Landtag meinschaft deutscher Länder – Besoldungsgruppe B 10 Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern – Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär Präsident der Polizeiführungsakademie Präsident des Landesrechnungshofs Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5) Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberver- waltungsgerichts Besoldungsgruppe B 5 Staatssekretär Direktor beim Landesrechnungshof Besoldungsgruppe B 11 Direktor der Landwirtschaftskammer Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst Künftig wegfallende Ämter Direktor des Landesbetriebs Straßenbau A 13 Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzei- tig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Konrektor Direktor des Römisch-Germanischen Museums – – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Studienseminars für das Lehramt für die Sekundar- Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besol- stufe I – dungsgruppe B 4) Studienrat Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt – als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhoch- schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei- Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenord- ner Universität – nung und Forsten Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und A 14 Statistik Oberstudienrat Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein- – als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhoch- Westfalen schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an ei- ner Universität – Präsident des Landesumweltamts Realschulkonrektor Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 2) 1) Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen Amtszeit. Rektor – als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Besoldungsgruppe B 6 Lehramt für die Sekundarstufe I – Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düssel- Sonderschulkonrektor dorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7) – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für Sonderpädagogik – 2) Besoldungsgruppe B 7 A 15 Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düssel- dorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6) Kanzler – einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol- Landesbeauftragter für den Datenschutz dungsgruppen A 16, B 2) – einer Kunsthochschule – Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Auf- gabenkritik“ – Realschulrektor – als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Präsident des Landesjustizprüfungsamts die Sekundarstufe I – 164 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 10 vom 18. März 2005 Sonderschulrektor B6 – als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik – Rektor – der Fernuniversität – in Hagen – Studiendirektor – der Technischen Hochschule Aachen – – als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – 3) – der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg- Essen, Köln, Münster – – als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungs- amts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen – 3) A 16 Kanzler – der Deutschen Sporthochschule Köln – – einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol- dungsgruppen A 15, B 2) Oberstudiendirektor – als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – B2 Kanzler – der Fachhochschule Köln – B3 Kanzler – der Fernuniversität – in Hagen – – der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Sie- gen, Wuppertal – Leitender Verwaltungsdirektor – als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Uni- versität Düsseldorf, der Universität Köln, der Univer- sität Münster, der Universität-Gesamthochschule Es- sen – Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Nieder- rhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein- Sieg in Sankt Augustin Rektor – einer Kunsthochschule – B4 Kanzler – der Technischen Hochschule Aachen – – der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg- Essen, Köln, Münster – Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Rektor der Fachhochschule Köln B5 Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.