LR Nordrhein-Westfalen :
1112
Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes
(Kommunalwahlgesetz)
Vom 30. Juni 1998 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz) in der seit dem 5. Juni 1998 geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des
Kommunalwahlgesetzes vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521),
2. das am 30. Dezember 1993 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S.
992),
3. Artikel V des am 17. Oktober 1994 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV.
NW. S. 270),
4. Artikel I des am 16. Dezember 1995 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für
Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198),
5. Artikel I des am 5. Juni 1998 in Kraft
getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Nach Artikel IX Abs. 2 des unter Nummer 3 genannten Gesetzes und Artikel IV
Abs. 1 Satz 2 des unter Nummer 5 genannten Gesetzes finden die Vorschriften des
§ 3 Abs. 2 und 3, der §§ 7, 21, 32, 33 Abs. 2 bis 5 sowie des § 50 in der
Fassung dieser Bekanntmachung erstmals auf die allgemeinen Kommunalwahlen des
Jahres 1999 Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neu- und
Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.
Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1998
I. Wahlgebiet
1. Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:
des Rates in den Gemeinden,
des Kreistages in den Kreisen.
Es gilt darüber hinaus für die Wahl
der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,
der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der
§§ 46 b bis 46 e.
(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das
Wahlgebiet.
2. Wahlorgane
§ 2 (Fn 2)
(1) Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuß sowie für die Gemeinde
der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt
werden.
(2) Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebiets,
stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hauptverwaltungsbeamte
und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters
oder des Landrates nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an
ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit
nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen übertragen.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier,
sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt. Auf
den Wahlausschuß finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Wahlausschuß
in öffentlicher Sitzung entscheidet, daß er ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme
des Wahlleiters den Ausschlag gibt und daß § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3
Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und
Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung außer Betracht bleiben.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Gemeindedirektor beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die
in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des
Wahlvorstandes können im Auftrage des Gemeindedirektors auch vom Wahlvorsteher
berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des
hauptamtlichen Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde
oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein.
(6) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Gemeindedirektors Bedienstete aus
der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu
benennen.
(7) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen und die Wahlvorsteher
und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit
Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
3. Zahl der Vertreter
§ 3
(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten
gewählt.
(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt mindestens
a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von
5 000 und weniger
20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;
über 5 000, aber nicht über 8 000
26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;
über 8 000, aber nicht über 15 000
32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;
über 15 000, aber nicht über 30 000
38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;
über 30 000, aber nicht über 50 000
44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;
über 50 000, aber nicht über 100 000
50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;
über 100 000, aber nicht über 250 000
58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;
über 250 000, aber nicht über 400 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 550 000
74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;
über 550 000, aber nicht über 700 000
82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;
über 700 000
90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;
b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von
200 000 und weniger
48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;
über 200 000, aber nicht über 300 000
54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;
über 300 000, aber nicht über 400 000
60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 500 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 500 000
72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6,
davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern
darf nicht unterschritten werden.
(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur
Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der
Maßgabe, daß die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.
4. Wahlbezirke
§ 4
(1) Der Wahlausschuß der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der
Wahlausschuß des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode
das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der
Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit
eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 33 1/3 vom Hundert nach oben oder
unten betragen.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die
Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des
Kreises nicht durchschnitten werden.
5. Stimmbezirke
§ 5
(1) Der Gemeindedirektor teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in
Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt
sein, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein
Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines
Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß sich die Wahlentscheidung der
einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen),
so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der
Gemeindedirektor hat dem Oberkreisdirektor die Abgrenzung der Wahlbezirke und
der Stimmbezirke in seiner Gemeinde mitzuteilen.
§ 6
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des
Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des
Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben;
vereinfachte Bekanntmachung genügt.
II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit,
Unvereinbarkeit
1. Wahlberechtigung
§ 7
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten in dem
Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
§ 8
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht
nicht besitzt.
2. Wählerverzeichnisse und
Wahlscheine
§ 9
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, daß er ohne Verschulden die
Einspruchsfrist versäumt hat;
2. sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der
Einspruchsfrist herausstellt.
(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
§ 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das
Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, daß sie
wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks
oder durch Briefwahl wählen.
(4) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum
sechzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen
Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es
sei denn, daß es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom
Gemeindedirektor bis zum Tage vor der Wahl zu berichtigen sind.
§ 11
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist
dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Gemeindedirektor hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem
Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindedirektors kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde
entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
3. Wählbarkeit
§ 12
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
4. Unvereinbarkeit
§ 13
(1) Beamte und Angestellte, die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis
g genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht
gleichzeitig einer Vertretung angehören:
a) Sie können nicht der Vertretung ihrer
Anstellungskörperschaft angehören.
b) Stehen sie im Dienste eines Zweckverbandes, so
können sie nicht der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden
sie in einer staatlichen Behörde beschäftigt, die die allgemeine Aufsicht oder die
Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt, so können sie nicht
der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten
Gemeindeverbandes angehören.
d) Stehen sie im Dienste des Landes und werden
sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der
Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.
e) Stehen sie im Dienste des Landes und werden
sie in einem Schulamt beschäftigt (§ 18 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes),
so können sie nicht der Vertretung der Körperschaft angehören, bei der das
Schulamt errichtet ist.
f) Stehen sie im Dienste eines Kreises, so können
sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören, es sei
denn, daß sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 53 der Kreisordnung, § 107
Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb des Kreises beschäftigt
sind.
g) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so
können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde
angehört, es sei denn, daß sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2
der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß
Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis g genannten
Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.
(2) Bewerben sich Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes um einen
Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche
Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die
gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde.
(3) Werden Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes gewählt, die
gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert
sind, so können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung
ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest,
daß ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 an der
gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der
Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der
nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so
scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der
Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest.
(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Angestellte des
öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit
zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Lehrer an Hochschulen und auf Ehrenbeamte
sowie auf Bedienstete des Landes, die ausschließlich mit Aufgaben gemäß § 12
des Polizeiorganisationsgesetzes betraut sind, keine Anwendung. Zuständigkeiten
der Finanzämter nach steuerrechtlichen Vorschriften begründen keine
Unvereinbarkeit im Sinne von Absatz 1.
(6) Angestellte einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte
und Angestellte einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis
oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder
mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in
seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und
Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder
der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die
maßgebliche Beteiligung erfaßt die Gewährträgerschaft und neben den Fällen
einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die
Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in
Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluß
auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5
finden entsprechende Anwendung.
III. Wahlvorbereitung
1. Wahltag
§ 14
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird für allgemeine Neuwahlen vom
Innenminister, im übrigen von der Aufsichtsbehörde festgelegt
(Wahlausschreibung), soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes
bestimmen.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuß der Gemeinde kann
die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe
es erfordern.
2. Wahlvorschläge
§ 15
(1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18
Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten
(Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern)
eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das
Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines
Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, daß sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6
Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der
Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht
haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster
Halbsatz) müssen ferner
in Wahlbezirken bis zu
5 000 Einwohnern von 5,
in Wahlbezirken von
5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,
in Wahlbezirken von mehr als
10 000 Einwohnern von 20
Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es
sei denn, daß sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines
Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der
Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist
nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn,
der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnung und Wohnort sowie Staatsangehörigkeit und, falls der
Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, die Bezeichnung
der Partei oder der Wählergruppe angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen
Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer
Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag
darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der
Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für
die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung,
so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und
diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
§ 16
(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine
Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muß von der für
das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines
Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5
und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber,
unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk
oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und
Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 17
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge
der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im
Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer
am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind
innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für
die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei
oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten
aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene
Stelle kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung,
über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln
die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der
Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung
erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides
Statt auch darauf zu erstrecken, daß die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt
sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die
Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides
Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines gültigen Wahlvorschlages.
§ 18
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel
fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu
beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den
Wahlausschuß anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht
über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen aus der Reserveliste gestrichen.
(3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor
der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz
oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder
auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
(4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei
Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der
Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die
Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine
Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen
Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der Wahlausschüsse
der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9 Abs. 2 des
Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde Beschwerde
ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der für die
Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die Zulassung
oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum Wahlausschuß des
Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2
genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die
erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß vom
Landeswahlausschuß spätestens am einunddreißigsten Tage, von den
Wahlausschüssen der Kreise spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl
getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der
Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
§ 19
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am
zwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
§ 20
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die
von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein
Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht
nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und §
16 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung
eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen
§ 21
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn
1. in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder
einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber
nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und
ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist,
3. in einem Wahlbezirk keine oder weniger
Bewerber zugelassen werden, als Vertreter zu wählen sind.
(2) Die Nachwahl muß spätestens fünf Wochen nach dem Tage der ausgefallenen
Wahl stattfinden; sie kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 auch auf einen
späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre
Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der
Wahlvorschläge erforderlich ist.
§ 22 (Fn 6)
(1) Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete
Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde
die Beisitzer des Wahlausschusses. Sie berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit
die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen. Entsprechendes gilt,
wenn im Falle der Auflösung der Vertretung gemäß § 122 der Gemeindeordnung oder
aus anderen Gründen eine Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Der Tag der Wahl ist so festzusetzen, daß sie baldmöglich innerhalb von
sechs Monaten - im Falle der Auflösung gemäß § 125 der Gemeindeordnung von drei
Monaten - nach Auflösung der alten Vertretung stattfindet.
(3) Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode
statt, so endet die Wahlzeit - abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung - mit dem Ablauf der
allgemeinen Wahlperiode.
4. Stimmzettel
§ 23
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die für den
Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der
Parteien und Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen
ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem
Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht
haben; sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge des Eingangs
der Reservelisten, sofern eine Reserveliste nicht eingereicht oder nicht
zugelassen worden ist, in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge für
den Wahlbezirk, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, an.
(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs.
2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden
Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen verwendet.
IV. Durchführung der Wahl
1. Anwesenheit im Wahllokal
§ 24
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der
Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme auf die Wahlhandlung und das
Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
2. Stimmabgabe
§ 25 (Fn 5)
(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll.
(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die
Wahlurne.
(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des
Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Der Innenminister kann zulassen, daß anstelle von Stimmzetteln amtlich
zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 26
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindedirektor in einem
verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei
ihm eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Abs. 4 Satz
2) dem Gemeindedirektor an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden
ist. Der Gemeindedirektor ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 27
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der
Stimmabgabe und legt den Wahlumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe
ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks, der auf dem Wahlbrief bezeichnet
ist.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge,
aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden
ist,
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem
Wahlvorstand eines vom Gemeindedirektor bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf
können im Wahlbezirk auch mehrere Wahlvorstände bestimmt werden. In
Wahlbezirken, in denen mindestens 50 Wahlbriefe eingegangen sind, kann der
Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden
nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem
Wahlgebiet verzieht oder sonst sein Wahlrecht verliert.
§ 28
(weggefallen)
3. Stimmenzählung
§ 29
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung
durch den Wahlvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag
entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen
anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei
erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
V. Wahlsystem und Verteilung der
Sitze
1. Wahlsystem
§ 31
Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk
(§ 32) und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt
ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste. Die Sitze werden
nach Maßgabe des § 33 auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und
Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken
errungenen Sitze verteilt.
2. Wahl im Wahlbezirk
§ 32 (Fn 2)
Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber
noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt
gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
3. Wahl aus der Reserveliste
§ 33 (Fn 3)
(1)Der Wahlausschuß zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen
gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt,
zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und
Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der
Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl
gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet mindestens zu wählenden Gesamtzahl
von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen,
die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu
berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so
gebildeten Ausgangszahl erhalten die am Verhältnisausgleich teilnehmenden
Parteien und Wählergruppen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der
auf sie entfallenen Stimmenzahlen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei
oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken
errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, so wird die Ausgangszahl um so
viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der
erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen
zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der
Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur
ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtstimmenzahl nach
Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder
Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit
einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl auf- oder
abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine
ungerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
(4) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken
errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der
Reserveliste.
(5) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk
gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder
Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so
bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Mindestzahl der in jedem Wahlgebiet
zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern (§ 3). Sie erhöht sich in den Fällen des
Absatzes 3 um die zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich im Falle
des Absatzes 5 Satz 4 um die unbesetzt bleibenden Sitze.
4. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 34
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den
Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und
welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen
gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
§ 35
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die in den Wahlbezirken und aus den
Reservelisten gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie auf, binnen
einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den
Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
5. Annahmeerklärung
§ 36
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit
dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 1 erfolgenden
Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt
gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der
Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die
Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk
ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder eines Angestellten des
öffentlichen Dienstes gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und
Abs. 6 Satz 3.
VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und
Ersatz
von Vertretern
1. Mandatsverlust
§ 37
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46
Abs. 1 und 3),
4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Feststellung eines
Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs.
3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),
6. durch Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten
der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.
§ 38
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm
Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab
einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen
werden.
2. Wahlprüfung
§ 39
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen,
die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben,
wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1
Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem
Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1
eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40
Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 40
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit
eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses
Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung
der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen
sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§
42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für
ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§
43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so
gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, daß keiner der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der
Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im
Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluß der Vertretung
unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig
bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das
Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist,
bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur
Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.
§ 41
(1) Gegen den Beschluß der Vertretung nach § 40 Abs. 1 kann binnen eines
Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der
Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Abs. 4
ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein
solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Abs. 4 treffen.
§ 42
(1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe
b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken
sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die
Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen
der Wiederholungswahl neu zu berechnen.
(4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb
von vier Monaten, nachdem der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Den Tag
der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und
Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 43
(1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40
Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte
Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze
der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekanntzumachen. Auf seine
Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 44
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz
verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl
weggefallen sind; § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das
Beanstandungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten und über die Befugnisse der
Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
3. Ersatzbestimmung von Vertretern
§ 45
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, so
wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe
besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer
Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe
bleibt unberücksichtigt. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer
Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl
aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form
auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Unbeschadet der Reihenfolge im übrigen
tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters oder eines nicht zum Zuge
gekommenen Bewerbers der für ihn in der Reserveliste bezeichnete
Ersatzbewerber. Ist der Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine
Partei oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so
bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl
vermindert sich entsprechend. Wer die Annahme der Wahl ablehnt, scheidet aus
der Reserveliste aus.
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes
fest und macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41
finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des
Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.
4. Folgen des Verbots einer Partei
oder Wählergruppe
§ 46
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für
verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder
Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils
angehören, ihren Sitz.
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die
gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies
gilt nicht, wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem
Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach.
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder
Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten
Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung getroffen ist.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der
Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung.
VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
§ 46 a (Fn 2)
(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden
die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.
(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der
Bezirksvertretungen durch.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er
für eine Liste abgeben kann.
(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks
ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar
für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, sowie Wahlberechtigte, die in einem
Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates
aufgestellt sind.
(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht
werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der
Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen
Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muß, daß die Zahl der
nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten
höchstens 50 beträgt und daß ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die
Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber
in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-,
Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt
oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.
(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden nach § 33 auf die Parteien und
Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den
Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom
Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung
mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf
den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein
Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der
satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.
VI. b Wahl der Bürgermeister und
Landräte
§ 46 b (Fn 4)
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß § 65 Abs. 1, § 66 Abs.
1 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 der
Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus Gemeinde- und Kreisordnung
etwas anderes ergibt.
§ 46 c (Fn 2)
(1) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder
Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn
sich die Mehrheit der Wähler für ihn entscheiden hat und dabei mindestens 25
vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
(2) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den
beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen
erhalten haben. Das Innenministerium kann einen anderen Termin der Stichwahl
festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird aufgrund desselben
Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl
teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen
Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(3) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder
Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei
oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann
einen neuen Wahlvorschlag einreichen; § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im
übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die erste Wahl statt.
§ 46 d
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß § 65
Abs. 3 der Gemeindeordnung oder gemäß § 44 Abs. 3 der Kreisordnung wählbar ist,
kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen
für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe
Anwendung, daß die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für
die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel
Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige
Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.
(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder
Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
(3) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrats
muß baldmöglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluß des
Rates gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß §
45 Abs. 1 Satz 2 der Kreisordnung stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die
für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.
§ 46 e
Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der
Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken.
VII. Schlußbestimmungen
1. Kosten
§ 47
Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen
zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat
hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete
aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu
erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis
zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 48
Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
2. Funktionsbezeichnungen; Fristen
und Termine
§ 49
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder
ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf
einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag
fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
3. Wahlstatistik
§ 50
(1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu
veröffentlichen.
(2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und
kreisfreien Städte ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine
Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist
nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von
höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im
Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk
muß mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1
Buchstabe b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in
denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefaßt sind.
(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Gemeindedirektor anordnen, daß in weiteren Stimmbezirken für eigene
statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2
Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
4. Wahlordnung
§ 51
(1) Der Innenminister erläßt in der Kommunalwahlordnung Rechtsvorschriften
zur Ausführung der Vorschriften in
§ 2
über Bildung, Beschlußfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein
Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern
sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§ 3
über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bevölkerungszahl,
§§ 4 bis 6
über die Einteilung der Stimmbezirke sowie über die Bekanntmachung der
Wahlbezirke, Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 9
über die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 10 und 11
über Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, über die Eintragung auf
Antrag sowie über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung
der Wahlberechtigten,
§§ 14, 21, 22 und 42
über die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und
Wiederholungswahlen; dabei bestimmt er, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder
durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tage der
Hauptwahl dies erfordert, im besonderen wenn ein Bewerber gestorben ist, seine
Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der
Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Wahl aufgestellt war,
§§ 15 bis 20
über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich
beizubringender Nachweise), über die Aufstellung der Bewerber, über das
Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der
Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im
Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis
zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, wobei ein vereinfachtes
Nachweisverfahren für solche Parteien und Wählergruppen vorgesehen werden kann,
die sich gleichzeitig in mehreren Wahlgebieten oder innerhalb eines Wahlgebiets
in mehreren Wahlbezirken bewerben,
§ 23
über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 25
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe sowie die Zulassung
von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,
§§ 26 und 27
über die Briefwahl,
§ 29
über die Stimmenzählung, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der
am Stimmenzählgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen
werden können,
§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 34 bis 36
über die Feststellung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten
und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 39 bis 44
über die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
§ 45
über die Durchführung der Ersatzbestimmung,
§ 46a
über die Wahl der Bezirksvertretungen,
§§ 46 b bis 46 d
über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte,
§ 47
über die Erstattung von Kosten, insbesondere durch Festlegung von Pauschsätzen,
§ 50
über die Wahlstatistik.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, Klöstern sowie in sozialtherapeutischen und
Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser
Einrichtungen besonders geregelt werden.
(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die
gemeinsame Durchführung der Gemeinde-, Kreis-, Bürgermeister- und
Landratswahlen sowie der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen, um insbesondere die
gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane
sicherzustellen.
(4) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise
Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche
Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.
Fn 1
GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509, geändert durch Gesetz
zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV.
NRW. S. 66; ber. S. 70), Artikel I d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher
Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel III d. Gesetzes zur
weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV.
NRW. S. 245); Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in
Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 11. 2004 (GV.
NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 2
§ 2, § 46a und § 46c geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 66);
in Kraft getreten am 2. April 1999.
Fn 3
§ 33 zuletzt geändert durch Artikel I d. Gesetzes v. 14.7.1999 (GV. NRW.
S. 412); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.
Fn 4
§ 46 b geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245);
in Kraft getreten am 1. April 2000.
Fn 5
§ 25 Abs. 4 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 6
§ 22 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 11. 2004 (GV. NRW.
S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.