Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Ausfertigungsdatum:
01.01.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Vom 6. Dezember 2003 (Fn 1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet: § 1 Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt, 1. die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen, 2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, 3. die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter, 4. die Leiterin oder den Leiter der Versorgungskuranstalt, 5. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 3) Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Fn 2 SGV. NRW. 20340. Fn 3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.