Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung-JuSchGZVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2004
Eingangsformel
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 JuSchG ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3); (Fn 4).
(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Fußnoten
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.