JuSchGZVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung-JuSchGZVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2004
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462)(Fn 2), und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird nach Anhörung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie des Landtags verordnet:
§ 1

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 JuSchG ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 3

Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3); (Fn 4).

(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Die Ministerin

für Schule, Jugend und Kinder

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. S. 820, in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 31. Dezember 2003. Fn 4 § 4 Satz 1 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.