Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2004
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004
Vom 26. Mai 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird verordnet:
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2004 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 7. Januar 2004 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.