Nordrhein-Westfalen

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 610 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen Vom 9. Februar 2004 (Fn 1) § 1 Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103), das die Jüdischen Gemeinden im Gebiet von Nordrhein-Westfalen unter den Namen "besonderes Kultusgeld" erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit es von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Jüdischen Gemeinden zusteht. § 2 Anwendung (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kultusgeldes einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kultusgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 anzuwenden. (2) Die Verordnung wird erlassen a) von dem Minister und Chef der Staatskanzlei und dem Finanzministerium gemeinsam im Benehmen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein -K.d.ö.R.-, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe -K.d.ö.R.- und der Synagogen-Gemeinde Köln -K.d.ö.R.- aufgrund des § 18 Abs. 1 KiStG, b) vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 KiStG. Düsseldorf, den 9. Februar 2004 Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Minister und Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 122; in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.