Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen - KrPflhiAPrV -

Ausfertigungsdatum:
01.01.2004
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen - KrPflhiAPrV -

738 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 55 vom 12. Dezember 2003 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) A Theoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflegehilfe Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 40 1.1 Krankenpflegegesetz und Einführung in die Tätigkeitsbereiche der vom Gesetz erfassten Berufe und ihre Abgrenzung zur Krankenpflegehilfe 1.2 Berufskundliche Fragen, insbesondere Ethik in der Krankenpflege 1.3 Einführung in Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 1.4 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten oder seiner/ihrer Sorgeberechtigten 1.5 Arbeitsrechtliche Bestimmungen einschließlich Mutterschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung 1.6 Einführung in die Infektionsschutz-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung 1.7 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialangebote) 1.8 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland 1.9 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 2 Hygiene 40 2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen 2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten 2.3 Allgemeine Ernährungslehre 2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz einschließlich persönlicher Hygiene 2.5 Hygiene im Krankenhaus 3 Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie 40 3.1 Zelle und Gewebe 3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung 3.3 Vererbung und Evolution 3.4 Bewegungsapparat 3.5 Herz- und Gefäßsystem 3.6 Blut und Lymphe 3.7 Atmungssystem 3.8 Verdauungssystem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 55 vom 12. Dezember 2003 739 3.9 Endokrines System 3.10 Harnsystem 3.11 Genitalsystem 3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem 3.13 Sinnesorgane 3.14 Haut- und Hautanhangsorgane 3.15 Regulationsvorgänge 4 Arzneimittellehre 20 4.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 4.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung 4.3 Umfang mit Arzneimitteln 4.4 Arzneimittelgruppen 5 Krankheitslehre 60 5.1 Allgemeine Krankheitslehre 5.2 Krankheit und Krankheitsursachen 5.3 Arten und Erscheinungsformen häufig auftretender Krankheiten einschließlich Infektionskrankheiten, psychischer Krankheiten und Alterskrankheiten 5.4 Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden, Vorsorgemaßnahmen 6 Krankenpflegehilfe 230 6.1 Psychologie des kranken Menschen und Umgang mit Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer psychischen und psychosozialen Bedürfnisse 6.2 Mithilfe bei Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patientinnen und Patienten 6.3 Umgang mit Angehörigen und Besuchern 6.4 Beobachten von Patientinnen und Patienten 6.4.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens von Patientinnen und Patienten 6.4.2 Ermitteln und registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen 6.4.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen 6.4.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung und Rezidivverhütung 6.5 Pflegemaßnahmen 6.5.1 Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens 6.5.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen 6.5.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten 6.5.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung 6.5.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung 6.5.6 Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätischer Kostformen 740 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 55 vom 12. Dezember 2003 6.6 Pflegetechniken und besondere Maßnahmen 6.6.1 Anwenden von physikalischen Maßnahmen 6.6.2 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut 6.6.3 Mithilfe bei der Versorgung von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen 6.6.4 Mithilfe bei Injektionen, Sondierungen und Spülungen 6.6.5 Mithilfe bei der Vorbereitung der Patientin oder des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärztliche Verrichtungen 6.6.6 Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten und Mithilfe bei der Anwendung 6.6.7 Umgang mit Untersuchungsmaterial 6.7 Organisation der Pflegearbeit 6.7.1 Einführung in den Pflegeprozess 6.7.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation 6.8 Besondere Pflegemaßnahmen bei Patientinnen und Patienten mit 6.8.1 Störungen der Vitalfunktionen 6.8.2 geistiger Behinderung oder psychosozialer Störung 6.8.3 körperlichen Behinderungen oder Bewegungsstörungen 6.8.4 chronischen Krankheiten 6.8.5 infektiösen Erkrankungen 6.8.6 operativer Behandlung 6.9 Krankenpflegehilfe in besonderen Situationen und Bereichen 6.9.1 Pflege alter Menschen 6.9.2 Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen 6.9.3 Verhalten bei Todesfällen 6.9.4 Einführung in die Wochen- und Neugeborenenpflege 6.9.5 Einblick in die Tätigkeit im Operations- und Ambulanzbereich, in psychiatrischen Einrichtungen, in sonstigen Pflegeeinrichtungen und Gemeindepflege- und Sozialstationen, Hauskrankenpflege 6.10 Grundlagen der Rehabilitation 7 Erste Hilfe 20 7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 7.2 Erstversorgung 7.3 Maßnahmen der Wiederbelebung 7.4 Transport 7.5 Blutstillung 7.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen 7.7 Maßnahmen bei Schockzuständen 7.8 Infusion und Transfusion 7.9 Maßnahmen bei Vergiftungen 7.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennung, Hitzschlag, Sonnenstich, Unterkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen von Fremdkörpern Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7 50 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 55 vom 12. Dezember 2003 741 Stundenzahl insgesamt: 500 B Praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe Stundenzahl Praktische Ausbildung 1.100 Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach vorzusehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.