Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2003
Eingangsformel
Zinserhöhung bei Darlehen aus öffentlichen Mitteln
(1) Die zur Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen gewährten Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorbehaltlich des § 2 zu verzinsen.
(2) Vor dem 1. Januar 1960 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H. jährlich zu verzinsen.
(3) Nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 4 v. H. jährlich, mit Wirkung vom 1. Juli 1996 an mit einem Zinssatz von 6 v.H. jährlich zu verzinsen.
(4) Die höhere Verzinsung kann nur für einen Zeitraum verlangt werden, der nach dem 31. Dezember 1982 beginnt.
Begrenzung der Mieterhöhungen
(1) Für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 4 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006:
1. Zum 1. Januar 2006 und jeweils zum 1. Januar der Folgejahre wird der Zinssatz um einen Betrag erhöht, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die Miet- und Genossenschaftswohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit um nicht mehr als 0,05 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnis im Monat entspricht (Kappungsbetrag). Diese Erhöhungen sind solange vorzunehmen, bis der vertragliche Darlehenszinssatz von 6 v.H. erreicht ist.
2. Die Durchschnittsmiete darf ferner folgende Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche in der
Mietenstufe 1:
3,40 €
Mietenstufe 2:
3,55 €
Mietenstufe 3:
3,80 €
Mietenstufe 4:
4,05 €
Mietenstufe 5:
4,30 €
Mietenstufe 6:
4,30 €
monatlich nicht übersteigen.
Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietenstufen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3. Sind Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen Kappungsbetrag (Nummer 1) und Mietobergrenze (Nummer 2) durch die Verzinsung der Darlehen insgesamt nicht überschritten werden.
(2) Die Verzinsung nach Maßgabe des § 1 und des § 2 Abs. 1 wird vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.
Vertragliche Vereinbarungen
Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung als nach dieser Verordnung verlangt werden kann, bleibt unberührt.
Anwendung auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
Diese Verordnung ist auch auf Darlehen anzuwenden, die im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Angehörige des Öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.
Ausschlußfrist für Einwendungen
Einwendungen des Darlehensschuldners gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung sind nur innerhalb von vier Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung zulässig.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) .
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.