Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Rheinland für das Haushaltsjahr 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2003
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Rheinland für das Haushaltsjahr 2003
Vom 27. Januar 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 105), wird verordnet:
Für die Landwirtschaftskammer Rheinland wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2003 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 2. Dezember 2002 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.