Nordrhein-Westfalen

Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2003
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des Artikels IV des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200), 2. den § 21 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339), 3. das Dritte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1984 (GV. NW. S. 41), 4. den Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), 5. den Artikel X des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), 6. das Vierte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1989 (GV. NW. S. 464), 7. den § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), 8. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199), 9. den Artikel V des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), 10. den Artikel I des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371). Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995
§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen. (Anlage 1, 2)

§ 3

Einweisung in die Planstelle,

Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, daß Beamte oder Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.

§ 3a

Festlegung von Stellenplanobergrenzen

(1) An die Stelle der in § 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Anteile treten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 7 38 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 8 50 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 9 12 vom Hundert.

Amtszulagen nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A werden bei Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht ausgebracht.

(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten, die in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet oder im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs befördert worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 52,5 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 37,5 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 10 vom Hundert.

§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.

(3) Die Zahl der Planstellen gemäß Absatz 2 Satz 1 darf höchstens 68,5 vom Hundert der Gesamtzahl der von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfaßten Planstellen betragen.

§ 4

Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft

Bei ledigen Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen , ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2.

§ 5

Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der

Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 6

Sonstige Zuwendungen

(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

§ 7

Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8

Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. 1 2. 1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.

(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 9

Umwandlung von Planstellen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiter und ihre Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.

§ 10

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H,

Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekanntzugeben.

Anlage 1 *)

Landesbesoldungsordnungen LBesO (Teil 1)

Vorbemerkungen

Ämter, Amtsbezeichnungen

1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.

1.2

(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte " Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

1.3

(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiter der Sekundarstufe II.

(2) Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion des ständigen Vertreters des Leiters einer Gesamtschule oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienräte angerechnet.

(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

1.4 Nach Maßgabe des Haushalts dürfen die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einschließlich der Amtsbezeichnungen für nicht gesamtschulbezogene Beförderungsämter auch an Kollegschulen verwendet werden. Das gilt auch für die in den Bundesbesoldungsordnungen geregelten Amtsbezeichnungen.

1.5 Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.6 Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden. 1.7 Dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als dem ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

Zulagen

2.1 Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.

2.2 Richter, die kraft Amtes Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder

1.2

(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte " Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

1.3

(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiter der Sekundarstufe II.

(2) Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion des ständigen Vertreters des Leiters einer Gesamtschule oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienräte angerechnet.

(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

1.4 Nach Maßgabe des Haushalts dürfen die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einschließlich der Amtsbezeichnungen für nicht gesamtschulbezogene Beförderungsämter auch an Kollegschulen verwendet werden. Das gilt auch für die in den Bundesbesoldungsordnungen geregelten Amtsbezeichnungen.

1.5 Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.6 Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden. 1.7 Dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als dem ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

Zulagen

2.1 Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.

2.2 Richter, die kraft Amtes Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.

2.3

(1) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Landesbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R. Die von der Regelung in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes abweichenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Ein Beamter oder Richter, der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Absatz 1 hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der an diesem Tage geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, daß sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des dem Beamten oder Richter zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.

2.4 Beamte der Girozentrale, der Westfälischen Landschaft sowie der öffentlich-rechtlichen Lebensversicherungs- und Feuerversicherungsanstalten erhalten eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe eines Zwölftels des Grundgehalts und des Ortszuschlags nach den am 1. Juli 1975 geltenden Sätzen. Durch die Zulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.

2.5 Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.

2.6 Der Rektor einer Hochschule, der bis zu seiner Ernennung als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C bezogen hat, erhält eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektor und dem Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der dem Beamten in dem Amt als Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1

Besoldungsgruppe A 2

Besoldungsgruppe A 3

Landgestütwärter

Besoldungsgruppe A 4

Landgestütoberwärter

Besoldungsgruppe A 5

Landgestüthauptwärter

Sattelmeister

Stromassistent

Besoldungsgruppe A 6

Landgestüthauptwärter 1)

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)

Strommeister

________________

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Beamte des Gestütwärterdienstes.

Besoldungsgruppe A 7

Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)

Oberstrommeister

Besoldungsgruppe A 8

Hauptsattelmeister

Hauptstrommeister

Besoldungsgruppe A 9

Erster Hauptsattelmeister

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Werkstattlehrers - 1)

_________________

1)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)

des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)

des Werkstattlehrers - 1)

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).

__________________

1)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

2)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer - an einer Fachhochschule der Gesamthochschule mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn

des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)

des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1)2)

Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)

______________________

1)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss

2)Das Amt kann nur Beamten verliehen werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 1 0 verbracht haben.

3)Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule mit der Befähigung für die Laufbahn

des Lehrers für Sozialarbeit - 1)

des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)

des Technischen Lehrers - 1)

Lehrer - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

Sportlehrer - an einer allgemeinbildenden Schule, an einer beruflichen Schule oder an einer Sonderschule -

_________________

1)Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss. Das Amt kann nur Beamten verliehen werden, die nach Abschluß der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

2)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 13

Gesamtschulrektor - als Koordinator - 4)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene 5)

- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -

Polizeioberlehrer

Realschullehrer

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 5)

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 1)

Sonderschullehrer 3)

Studienrat

- als Lehrer für Fremdsprachen oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule -

- im Hochschuldienst -

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 2)

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)

___________________

1)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.

2)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

3)Erhält als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

4)Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

5)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 14

Gesamtschulrektor

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)

- als Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -

- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)

Konrektor - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 6)

Oberstudienrat

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 7)

- als Lehrer für Fremdsprachen oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule -

- im Hochschuldienst

- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 1)

Polizeischulrektor

Realschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern - 2)

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I - 2)

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

Realschulkonrektor 3)

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 210 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

Realschulrektor

- als Leiter einer Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -

- als Leiter einer Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)

Realschulrektor 3)

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2 )

Rektor

- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

Schulrat

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung - 2)

- bei einem Justizvollzugsamt - 2)

Sonderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)

- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Sonderschule -

- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Sonderschule - 2)

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)

Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)

______________________

1)Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

2)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

4)Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

5)Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

6)Dieses Amt kann nur Fachleitern mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.

7)Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 15

Direktor an einer Gesamtschule

- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -

- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -

- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors - 3)

- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)

Direktor des Landesinstituts für internationale Berufsbildung 1)

Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind - 9)

Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)

Kanzler

- einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)

- einer Kunsthochschule -

Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg -

Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule

Realschulrektor

- als Leiter einer Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -

Regierungsschuldirektor

- als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - 3)

- an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

- an der Zentralstelle für Fernunterricht -

- im Polizeischuldienst -

Sonderschulrektor

- als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 120 Schülern -

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für internationale Berufsbildung -

- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende - - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - 3)

- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 4)

- im Hochschuldienst - 7)

Studiendirektor 5)

- als der ständige Vertreter

des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit 6 1 bis 180 Schülern - 6)

des Leiters einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit mehr als 180 Schülern - 3) 6)

des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 6)

des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 3) 6)

- als Leiter

einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schulen oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht)

einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit 61 bis 180 Schülern - 3) 6)

einer Sonderschule mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler zählen - 3) 6)

_____________________

1)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

2)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.

3)Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

4)Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

5)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

6)Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

7)Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

8)Dieses Amt kann nur Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 1 5 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.

9)Erhält als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor des Instituts der Feuerwehr

Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)

Kanzler

- der Deutschen Sporthochschule Köln -

- einer Fachhochschule - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15 oder B 2)

Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen -

Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule

Leitender Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern - Leitender Regierungsschuldirektor

- als Leiter eines Prüfungsamts für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - - an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung -

Oberstudiendirektor 1)

- als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit mehr als 180 Schülern - 2)

- als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)

Oberstudiendirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -

Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)

Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)

_____________________

1)Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.

2)Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

*) Anlage 1 geändert durch Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308 ), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Anlage 1 Teil 2*

Landesbesoldungsordnungen - LBesO - (Teil 2)

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor - als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung -

Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

Direktor der Berufsfeuerwehr - bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 2)

Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16) 3)

Direktor des Hochschulbibliothekzentrums

Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung

Direktor des Landesinstituts für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung

Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2)

Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16) 3)

Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)

Direktor des Rheinischen Industriemuseums, Direktor des Westfälischen Industriemuseums

Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen ( soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Kanzler

- der Fachhochschule Köln -

Leitender Direktor 2)

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -

- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -

- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -

Leitender Direktor - als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -

Leitender Kriminaldirektor 1)

Leitender Polizeidirektor 1)

Polizeipräsident - als Leiter der Wasserschutzpolizei -

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -

Rektor der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln

Vizepräsident des Geologischen Landesamts

____________________

1)Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.

2)Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

3)Nach Maßgabe des Stellenplans. Dieses Amt darf nur Beamten verliehen werden, die bis zur Verleihung ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehatten.

4)In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die aus dem Amt als Professor der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnung C oder aus einer mindestens gleich zu bewertenden Position innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gewonnen worden sind oder einen Ruf in ein solches Amt oder eine solche Position abgelehnt haben.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe - als der ständige Vertreter des

Direktors der Landwirtschaftskammer -

Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung

Direktor der Bereitschaftspolizei

Direktor der Fachhochschule für Finanzen

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Direktor des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung

Direktor des Landeskriminalamts

Direktor des Landesvermessungsamts

Direktor des Landesversicherungsamts

Direktor für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen ( soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Kanzler

- der Universität-Gesamthochschule - Duisburg, Paderborn, Siegen, Wuppertal -

- der Universität Bielefeld, Dortmund -

- der Fernuniversität-Gesamthochschule -in Hagen-

Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug

Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf -1)

Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz

Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Lippe, Münster, Niederrhein, Rhein-Sieg

Rektor - einer Kunsthochschule -

Rektor der Märkischen Fachhochschule

Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen

_______________________

1)Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Direktor des Staatlichen Materialprüfungsamts

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Inspekteur der Polizei

Kanzler

- der Universität-Gesamthochschule - Essen -

- der Technischen Hochschule Aachen -

- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster -

Landeskriminaldirektor - beim Innenministerium -

Leitender Ministerialrat

- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -

- als Landesschlichter

- als Mitglied des Landesrechnungshofs -

- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern -

Präsident der Polizeiführungsakademie

Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

Rektor der Fachhochschule Köln

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)

Besoldungsgruppe B 5

Direktor beim Landesrechnungshof

Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland, Westfalen-Lippe

Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz- Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

Präsident des Geologischen Landesamts

Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Direktor des Landesbetriebes Straßenbau

Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik

Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen

Präsident des Landesumweltamts

Rektor

- der Universität Bielefeld, Dortmund -

- der Universität-Gesamthochschule - Duisburg, Paderborn, Siegen, Wuppertal -

Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)

_____________________

1)Im Falle der unmittelbaren Wiederberufung nach einer zwölfjährigen Amtszeit.

Besoldungsgruppe B 6

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)

Rektor

- der Fernuniversität-Gesamthochschule - in Hagen -

- der Technischen Hochschule Aachen -

- der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster -

- der Universität-Gesamthochschule - Essen -

Besoldungsgruppe B 7

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Ministerialdirigent - als Leiter des Arbeitsstabes "Aufgabenkritik" -

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 10

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Präsident des Landesrechnungshofs

Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts

Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 11

Künftig wegfallende Ämter

BesGr. A 15

mit Amtszulage v. 269,91 DM

Studiendirektor

- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen

B3

Leitender Verwaltungsdirektor

- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen-

*) Anlage 1 geändert durch Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Anlage 2 *)

Anrechnungsbetrag, Beträge der Zulagen (Monatsbeträge)

Anrechnungsbetrag nach § 4 Satz 2 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 44,60 Euro

in den übrigen Besoldungsgruppen: 47,35 Euro

Zulagen nach Nr. 2.2 der Vorbemerkungen 511,29 Euro

nach Nr. 2.3 Abs. 1 der Vorbemerkungen:

Besoldungs-gruppe bis ab ab ab Ab 1.1.2002 31.12.1998 1.1.1999 1.1.2000 1.1.2001 bis 31.12.2002

A 1 bis A 5 113,41 DM 90,73 DM 68,05 DM 45,36 DM 11,60 Euro

A 6 bis A 9 170,74 DM 136,59 DM 102,44 DM 68,30 DM 17,46 Euro

A 10 bis A 13 284,05 DM 227,24 DM 170,43 DM 113,62 DM 29,05 Euro

A 14, A 15, 369,04 DM 295,23 DM 221,42 DM 147,62 DM 37,74 Euro C 1, C 2 und R 1

A 16, 457,92 DM 366,34 DM 274,75 DM 183,17 DM 46,82 Euro B 2 bis B 4, C 3, C 4, R 2 bis R 4

B 5 bis B 7, 556,25 DM 445,00 DM 333,75 DM 222,50 DM 56,88 Euro R 5 bis R 7

B 8 bis B 10, R 8 663,27 DM 530,62 DM 397,96 DM 265,31 DM 67,82 Euro

nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen: 95,53 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 12 76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 13 47,27 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 13 17,90 Euro

nach FN 3 zur BesGr. A 13 76,69 Euro

nach FN 5 zur BesGr. A 13 76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 14 47,27 Euro

nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Amtszulage) 151,91 Euro

nach FN 4 zur BesGr. A 14 (Amtszulage) 151,91 Euro

nach FN 7 zur BesGr. A 14 76,69 Euro

nach FN 1 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 170,64 Euro

mit Erreichen der letzten Dienstaltersstufe 262,48 Euro

nach FN 3 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 151,91 Euro

nach FN 9 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 151,91 Euro

*) Anlage 2 geändert durch Artikel 7 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708 ); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 1 GV. NW. 1995 S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110, 16.12.1998 (GV. NW. S. 731; ber. 1999 S.32), Art. II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel II d. Haushaltsgesetzes v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 708), Artikel 14 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002. Fn 2 § 4 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. Fn 3 § 10 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.