Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch

Ausfertigungsdatum:
01.01.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), insoweit nach Anhörung der Ausschüsse für Kinder, Jugend und Familie, für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und für Frauenpolitik des Landtags, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:
§ 1

Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung.

§ 2

Untersagung der Indikationsfeststellung

Die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zuständige Stellen, einer Ärztin und einem Arzt nach § 218b Abs. 2 StGB zu untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB zu den Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.

§ 3

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 3 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Fußnoten

Fn 1 GV. NW. 1994 S. 1008, geändert durch Artikel 12 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Fn 2 SGV. NW. 2005. Fn 3 § 4 2. Halbsatz gegenstandslos. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 8. Dezember 1994. Fn 5 § 1 geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.