Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
Eingangsformel
Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
oder
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
Mitglieder der Landschaftsversammlungen und Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
bis
20.000 Einwohner
179 Euro
von
20.001
bis
50.000 Einwohner
245 Euro
von
50.001
bis
150.000 Einwohner
326 Euro
von
150.001
bis
450.000 Einwohner
406 Euro
über
450.000 Einwohner
486 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden
monatliche
Pauschale
Sitzungsgeld
bis
20.000 Einwohner
96 Euro
16,50 Euro
von
20.001
bis
50.000 Einwohner
161 Euro
16,50 Euro
von
50.001
bis
150.000 Einwohner
241 Euro
16,50 Euro
von
150.001
bis
450.000 Einwohner
322 Euro
16,50 Euro
über
450.000 Einwohner
402 Euro
16,50 Euro
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
bis
250.000 Einwohner
292 Euro
über
250.000 Einwohner
373 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen
monatliche
Pauschale
Sitzungsgeld
bis
250.000 Einwohner
241 Euro
16,50 Euro
über
250.000 Einwohner
322 Euro
16,50 Euro
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale
159 Euro
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet
a)
ausschließlich als monatliche Pauschale
164 Euro
b)
gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
81 Euro
Sitzungsgeld
42 Euro
c)
ausschließlich als Sitzungsgeld
83 Euro
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen
Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden
bis
20.000 Einwohner
16,50 Euro
von
20.001
bis
50.000 Einwohner
21,00 Euro
von
50.001
bis
150.000 Einwohner
25,00 Euro
von
150.001
bis
450.000 Einwohner
29,00 Euro
über
450.000 Einwohner
34,00 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern
im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen
bis 250.000 Einwohner
29 Euro
über 250.000 Einwohner
34 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet 50 Euro.
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
a)
bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats
den 3fachen,
b)
bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats
den 1,5fachen,
c)
bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
den 2fachen,
d)
bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern
den 3fachen,
e)
bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
den 1fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 a und 2 a;
f)
bei Bezirksvorstehern
den 2fachen Satz,
g)
bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers
den 1fachen Satz,
h)
bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers
den 0,5fachen Satz,
i)
bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen
den 1fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 159 Euro monatlich. Die Gemeinden können stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis
500 Einwohner
97 Euro
von
bis
1.000 Einwohner
110 Euro
von
1.001
bis
1.500 Einwohner
124 Euro
von
1.501
bis
2.000 Einwohner
138 Euro
von
2.001
bis
3.000 Einwohner
146 Euro
über
3.000 Einwohner
159 Euro
beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 77 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.
(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.
(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
Fahrkosten
(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlaß der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.
(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz für die Reisekostenstufe C zulässigen Betrag nicht übersteigen.
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe des Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.
Zusätzliche Unfallversicherung
Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.