Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
Eingangsformel
Gebühren
Gebührenarten
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mahngebühr,
2. Pfändungsgebühr,
3. Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr,
4. Wegnahmegebühr,
5. Schreibgebühr,
6. Verwaltungsgebühr.
Mahngebühr
(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 des Gesetzes erhoben.
(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.
In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 AO oder § 12 KAG in Verbindung mit 230 AO zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Im Falle der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) wird die Mahngebühr nur fällig, wenn der Schuldner die Nachnahme nicht einlöst.
(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
1. für die Pfändung von Sachen, von Forderungen oder anderen Vermögensrechten (Pfändungsgebühr - § 4),
2. für die Versteigerung oder die sonstige Verwertung, insbesondere den Verkauf von Gegenständen aus freier Hand (Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr - § 5).
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) beträgt von dem Betrag (§ 8) bis zu 50 Euro einschließlich 16 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert.
(2) Die Gebührenschuld entsteht,
1. sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren (§ 42 des Gesetzes) dem Vollziehungsbeamten zugeht,
2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsvergütung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Straße begeben hat.
(4) Wird die Pfändung von Sachen abgewendet (§ 23 des Gesetzes), so ist
a) die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,
b) die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, daß ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.
(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für Anschlußpfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr
(1) Die Gebühr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beträgt von dem Betrag (§ 8 Abs. 2) bis zu 50 Euro einschließlich 16 Euro, von dem Mehrbetrag zwei vom Hundert.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, daß die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 des Gesetzes).
Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 6 2 des Gesetzes) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(2) Die Gebühr beträgt 16 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
Schreibgebühr
(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften oder sonstige Vervielfältigungen eines Schriftstückes.
(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite0,50 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Sie wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.
Verwaltungsgebühr
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme. Im Falle eines Pauschale wird auf die in § 7 7 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 des Gesetzes festgelegten Vom-Hundert-Sätze verwiesen.
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer Pauschale, oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer mindestens 25 Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient
2 Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz Pauschale, mindestens 25
3 Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung Pauschale, mindestens 25
4 Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes Pauschale, mindestens 25
5 Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten 25 bis 100 Baustelle
6 Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes 25 bis 250
7 Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25 bis 150
8 Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen 25 bis 500 Kraftfahrzeuges
9 Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder Pauschale, umgestürzt ist mindestens 25
10 Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach 25 bis 300 dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen
11 Ordnungsbehördliche Bestattung nach der Verordnung über 25 bis 250 das Leichenwesen
12 Beseitigung eines unerlaubt angebrachten Plakates oder 25 bis 500 Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für
a) die Sicherstellung einer Sache 5 bis 250,
b) die Verwahrung einer sichergestellten Sache 5 bis 150.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 des Gesetzes), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(4) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
Gebührenberechnung
(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.
(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.
(3) Zur Berechnung der Gebühren werden die Beträge, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das gleiche gilt für die Gebühren selbst.
Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
Auslagen
Auslagen im Mahnverfahren
Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben. Dies gilt nicht im Falle der Mahnung durch Postnachnahmeauftrag (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), wenn die Nachnahme eingelöst wird.
Auslagen der Vollstreckungsund Vollzugsbehörden
(1) Reisekosten des Vollziehungsbeamten sind vom Vollstreckungsschuldner, Reisekosten des Vollzugsbeamten sind vom Pflichtigen nicht zu erstatten.
(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,
2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere.
4. die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,
5. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,
6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und in den Fällen des § 39 des Gesetzes etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,
7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 des Gesetzes) durch die
Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Abs. 3 des Gesetzes,
8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten.
(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 9 Abs. 1, angemessen zu verteilen.
(4) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 14 bleibt unberührt.
Gemeinsame Vorschriften
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern
Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.
Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 des Gesetzes), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 2 0 Abs. 2 des Gesetzes).
Abweichende Kostenberechnung
(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.
(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 11 behandelt werden können.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn4).
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Bauen und Wohnen
Fn 1 GV. NW. 1997 S. 258, geändert durch VO v. 13.2.1998 (GV. NW. S. 132), 28.3.2001 (GV. NRW. S. 218). Fn 2 SGV. NW. 2010. Fn 3 § 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 26. August 1997. Fn 5 §§ 2 und 4 zuletzt geändert durch VO v. 28.3.2001 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Fn 6 § 5, § 6, § 7, § 7a und § 8 geändert durch VO v. 28.3.2001 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.