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204 Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschußmitglieder- Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13.05.1958
Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Mitglieder von Ausschüssen
(Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Vom 13. Mai 1958 ( Fn1)
§ 1 ( Fn2)
Geltungsbereich
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage ( Fn3) zu diesem Gesetz aufgeführten Ausschüsse und deren
Unterausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften. (Anlage)
(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschüsse, die zur Mitwirkung in
Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, in das Verzeichnis der Ausschüsse, die unter die Regelung
des Gesetzes fallen (Anlage zu § 1), aufzunehmen und das Verzeichnis fortzuführen.
§ 2 ( Fn4)
Verdienstausfall
(1) Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
(2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten
Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem
Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Die letzte
angefangene Stunde wird voll gerechnet.
§3
Vertretungskosten
Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten an Stelle der
Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.
§ 4 ( Fn7)
Entschädigung für Aufwand
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in
Höhe von 16 Euro gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage wird das
Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt.
(2) Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger
Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle der Entschädigung nach Absatz
1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes des Landesreisekostengesetzes
erhalten.
§ 5 ( Fn6)
Fahrkostenentschädigung
(1) Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort
zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen
Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der
ersten Wagenklasse ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre
Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere, um die Gesamtdauer der Reise
abzukürzen.
(3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und
für die Mitnahme eines anderen Ausschußmitglieds eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 des
Landesreisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6
Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.
(4) Tritt ein Ausschußmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder
fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der
bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.
(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit
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erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.
(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des
Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4
Abs. 1 abgegolten.
§ 6 ( Fn7)
Aufrundung
Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.
§7
Geltendmachung des Anspruchs
Die Beträge, auf die die Ausschußmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag
gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden
Tatbestand gestellt wird.
§8
Ausführungsbestimmungen
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Finanzminister im
Einvernehmen mit dem Innenminister.
§ 9 ( Fn5)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft
Anlage zu § 1 ( Fn1)
Verzeichnis der Ausschüsse und Beiräte
im Lande Nordrhein-Westfalen,
die unter die Regelung des Gesetzes fallen:
1. Feuerschutzbeirat
2. Polizeibeiräte
3. Beirat für Entschädigungsfragen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
4. Landespersonalausschuß
5. Ausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz im Bereich des öffentlichen Dienstes
6. Ausschuß zur Feststellung von Entschädigungen für Tumultschäden
7. Staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß zur Förderung der Zusammenarbeit der Landes- und der
Kommunalverwaltung auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung
8. Beiräte bei Justizvollzugsanstalten
9. Landesausschuß Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der Deutschen Künstlerhilfe
10. Landes-Sachverständigen-Ausschuß für Kulturgut sowie für Archivgut
11. Preisgericht für die Verleihung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein- Westfalen
12. Jury für die Verleihung des Filmpreises des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport
13. Auswahlausschüsse für die Ermittlung der Förderpreisträger des Landes Nordrhein-Westfalen für junge
Künstlerinnen und Künstler
14. Beraterausschüsse für die Beurteilung künstlerischer, kultureller oder wissenschaftlicher Leistungen oder
Verdienste von Persönlichkeiten für die Verleihung des Titels ,,Professorin" oder ,, Professor" durch die
Landesregierung
15. Beirat für Forschungsförderung bei dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung
16. Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen
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17. Beschwerdekommission bei Heilpraktikerprüfungen
18. Beratender Ausschuß für die Ernennung der Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit
19. Beratender Ausschuß für die Ernennung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte
20. Beiräte für die Kriegsopferfürsorge bei den Hauptfürsorgestellen
21. Beratende Ausschüsse für Behinderte und Widerspruchsausschüsse bei den Hauptfürsorgestellen
22. Landesausschuß und Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
23. Beirat des Staatsbades Oeynhausen
24. Landesbeirat für Immissionsschutz
25. Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen
26. Kuratorium der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
27. Smogwarndienstausschuß
28. Besuchskommissionen zur Beaufsichtigung der psychiatrischen Krankenhäuser und Einrichtungen des
Maßregelvollzugs
29. Landesfachbeirat Altenpolitik
30. Tarifausschuß
31. Runder Tisch zur Thematik "Gewalt gegen Frauen"
32. Beirat beim Sozialpädagogischen Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie
33. Landesfachbeirat für den Rettungsdienst
34. Beirat zur rationellen und umweltfreundlichen Energieverwendung
35. Kommission nach § 32b Luftverkehrsgesetz
36. Landesjagdbeirat
37. Spruchstellen für Flurbereinigung
38. Beirat für das Nordrhein-westfälische Landgestüt Warendorf
39. Gutachterausschuß forstliches Saat- und Pflanzgut
40. Wasserbeirat bei dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
41. Landesausschuß für landwirtschaftliche Forschung, Erziehung und Wirtschaftsberatung
42. Gebietsausschuß Nordrhein-Westfalen für das Informationsnetz in der EWG
43. Ausschuß für Verbraucher- und Agrarmarktfragen bei dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft
44. Gutachterausschüsse für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft
45. Fischereibeirat
46. Sachverständigenausschuß für die Auswahl und Überwachung der im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes
buchführenden Betriebe
47. Handelsklassen- und Notierungskommission im Bereich der Schlachtviehvermarktung
48. Beirat für Tierschutz
49. Ethikkommission nach § 15 Tierschutzgesetz
50. Beirat bei der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
51. Beirat bei der obersten Landschaftsbehörde und Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden
52. Kommission zur Qualitätsweinprüfung
53. Sachverständigenausschuß nach dem Weinwirtschaftsgesetz
54. Landesausschuß Testbetriebsnetz Forstwirtschaft
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55. Prüfungsausschuß für Prüfingenieure für Baustatik
56. Beirat bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein- Westfalen
57. Härteausgleichsstelle für Tagebaubetroffene
58. Bodenschätzungsausschüsse
59. Gutachterausschüsse nach § 67 des Bewertungsgesetzes
60. Beirat nach § 28 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für den Bereich der Gemeinden und
Gemeindeverbände
61. Beirat nach § 28 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für den Bereich der Sozialversicherungsträger
62. Jury für die Vergabe von Arbeitsstipendien für Autorinnen und Autoren
63. Jury für die Vergabe des Kinderbuchpreises des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport
64. Altlasten-Kommission
65. Werkstattgruppe Politik für Kinder und Familie
66. Arbeitsgruppe Psychiatrie in Nordrhein-Westfalen
67. Landesbeirat für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
68. Beirat und Kuratorium beim Institut für Arbeit und Technik des Wissenschaftszentrums NRW
69. Beirat für Behindertenpolitik beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
70. Landespflegeausschuß
71. Landeskommission Gesundheit von Mutter und Kind
72. Landeskommission Aids
73. Landesbeirat Migration
74. Jury für den Landeswettbewerb zur betrieblichen Frauenförderung
75. Runder Tisch zur Bekämpfung des Internationalen Frauenhandels
76. Landesbewertungskommission im Landeswettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden"
77. Beirat bei der Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Landesanstalt für
Okologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung (LÖBF/LAfAO).
78. Beirat beim Landeszentrum für Zuwanderung Nordrhein-Westfalen in Solingen.
Fn 1 Anlage neugefaßt durch VO v. 6. 12. 1995 (GV. NW. S. 1203); in Kraft getreten am 1.
Januar 1996, zuletzt geändert durch VO v. 13. 12. 1999 (GV. NW. S. 674).
Fn 1 GV. NW. 1958 S. 193, geändert durch Gesetz v. 25. 6. 1962 (GV. NW. S. 353), 4. 10. 1967 (GV. NW. S.
168), 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 327), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350), Art. IV des Gesetzes z.
Neufassung d. Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung d. Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
sowie zur Änderung anderer dienstrechtl. Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), Artikel III
d. Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des
Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur
Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738), 13.12.1999 (GV.
NRW. S. 674), Artikel 11 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Fn 2 § 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350); in Kraft getreten am 1. Juli 1984.
Fn 3 Anlage neugefaßt durch VO v. 6. 12. 1995 (GV. NW. S. 1203).
Fn 4 § 2 geändert durch Gesetz v. 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 14. Oktober 1967.
Fn 5 § 9 zuletzt geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738); in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 6 § 5 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S.738), in Kraft
getreten am 1. Januar 1999.
Fn 7 § 4 und § 6 geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten
am 1. Januar 2002.
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