Entschädigungsgesetz · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)

- SGV.NRW. - Seite 1 204 Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder- Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13.05.1958 Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) Vom 13. Mai 1958 ( Fn1) § 1 ( Fn2) Geltungsbereich (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage ( Fn3) zu diesem Gesetz aufgeführten Ausschüsse und deren Unterausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (Anlage) (2) Der Finanzminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschüsse, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, in das Verzeichnis der Ausschüsse, die unter die Regelung des Gesetzes fallen (Anlage zu § 1), aufzunehmen und das Verzeichnis fortzuführen. § 2 ( Fn4) Verdienstausfall (1) Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. (2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. §3 Vertretungskosten Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten an Stelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden. § 4 ( Fn7) Entschädigung für Aufwand (1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 Euro gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt. (2) Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes des Landesreisekostengesetzes erhalten. § 5 ( Fn6) Fahrkostenentschädigung (1) Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der ersten Wagenklasse ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere, um die Gesamtdauer der Reise abzukürzen. (3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und für die Mitnahme eines anderen Ausschußmitglieds eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt. (4) Tritt ein Ausschußmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet. (5) Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. (6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Abs. 1 abgegolten. § 6 ( Fn7) Aufrundung Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden. §7 Geltendmachung des Anspruchs Die Beträge, auf die die Ausschußmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird. §8 Ausführungsbestimmungen Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister. § 9 ( Fn5) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft Anlage zu § 1 ( Fn1) Verzeichnis der Ausschüsse und Beiräte im Lande Nordrhein-Westfalen, die unter die Regelung des Gesetzes fallen: 1. Feuerschutzbeirat 2. Polizeibeiräte 3. Beirat für Entschädigungsfragen nach dem Bundesentschädigungsgesetz 4. Landespersonalausschuß 5. Ausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz im Bereich des öffentlichen Dienstes 6. Ausschuß zur Feststellung von Entschädigungen für Tumultschäden 7. Staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß zur Förderung der Zusammenarbeit der Landes- und der Kommunalverwaltung auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung 8. Beiräte bei Justizvollzugsanstalten 9. Landesausschuß Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der Deutschen Künstlerhilfe 10. Landes-Sachverständigen-Ausschuß für Kulturgut sowie für Archivgut 11. Preisgericht für die Verleihung des Staatspreises für das Kunsthandwerk im Lande Nordrhein- Westfalen 12. Jury für die Verleihung des Filmpreises des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport 13. Auswahlausschüsse für die Ermittlung der Förderpreisträger des Landes Nordrhein-Westfalen für junge Künstlerinnen und Künstler 14. Beraterausschüsse für die Beurteilung künstlerischer, kultureller oder wissenschaftlicher Leistungen oder Verdienste von Persönlichkeiten für die Verleihung des Titels ,,Professorin" oder ,, Professor" durch die Landesregierung 15. Beirat für Forschungsförderung bei dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung 16. Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 17. Beschwerdekommission bei Heilpraktikerprüfungen 18. Beratender Ausschuß für die Ernennung der Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit 19. Beratender Ausschuß für die Ernennung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte 20. Beiräte für die Kriegsopferfürsorge bei den Hauptfürsorgestellen 21. Beratende Ausschüsse für Behinderte und Widerspruchsausschüsse bei den Hauptfürsorgestellen 22. Landesausschuß und Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz 23. Beirat des Staatsbades Oeynhausen 24. Landesbeirat für Immissionsschutz 25. Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen 26. Kuratorium der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen 27. Smogwarndienstausschuß 28. Besuchskommissionen zur Beaufsichtigung der psychiatrischen Krankenhäuser und Einrichtungen des Maßregelvollzugs 29. Landesfachbeirat Altenpolitik 30. Tarifausschuß 31. Runder Tisch zur Thematik "Gewalt gegen Frauen" 32. Beirat beim Sozialpädagogischen Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie 33. Landesfachbeirat für den Rettungsdienst 34. Beirat zur rationellen und umweltfreundlichen Energieverwendung 35. Kommission nach § 32b Luftverkehrsgesetz 36. Landesjagdbeirat 37. Spruchstellen für Flurbereinigung 38. Beirat für das Nordrhein-westfälische Landgestüt Warendorf 39. Gutachterausschuß forstliches Saat- und Pflanzgut 40. Wasserbeirat bei dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 41. Landesausschuß für landwirtschaftliche Forschung, Erziehung und Wirtschaftsberatung 42. Gebietsausschuß Nordrhein-Westfalen für das Informationsnetz in der EWG 43. Ausschuß für Verbraucher- und Agrarmarktfragen bei dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 44. Gutachterausschüsse für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft 45. Fischereibeirat 46. Sachverständigenausschuß für die Auswahl und Überwachung der im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes buchführenden Betriebe 47. Handelsklassen- und Notierungskommission im Bereich der Schlachtviehvermarktung 48. Beirat für Tierschutz 49. Ethikkommission nach § 15 Tierschutzgesetz 50. Beirat bei der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung 51. Beirat bei der obersten Landschaftsbehörde und Beiräte bei den höheren Landschaftsbehörden 52. Kommission zur Qualitätsweinprüfung 53. Sachverständigenausschuß nach dem Weinwirtschaftsgesetz 54. Landesausschuß Testbetriebsnetz Forstwirtschaft © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 55. Prüfungsausschuß für Prüfingenieure für Baustatik 56. Beirat bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein- Westfalen 57. Härteausgleichsstelle für Tagebaubetroffene 58. Bodenschätzungsausschüsse 59. Gutachterausschüsse nach § 67 des Bewertungsgesetzes 60. Beirat nach § 28 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände 61. Beirat nach § 28 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für den Bereich der Sozialversicherungsträger 62. Jury für die Vergabe von Arbeitsstipendien für Autorinnen und Autoren 63. Jury für die Vergabe des Kinderbuchpreises des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport 64. Altlasten-Kommission 65. Werkstattgruppe Politik für Kinder und Familie 66. Arbeitsgruppe Psychiatrie in Nordrhein-Westfalen 67. Landesbeirat für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit 68. Beirat und Kuratorium beim Institut für Arbeit und Technik des Wissenschaftszentrums NRW 69. Beirat für Behindertenpolitik beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport 70. Landespflegeausschuß 71. Landeskommission Gesundheit von Mutter und Kind 72. Landeskommission Aids 73. Landesbeirat Migration 74. Jury für den Landeswettbewerb zur betrieblichen Frauenförderung 75. Runder Tisch zur Bekämpfung des Internationalen Frauenhandels 76. Landesbewertungskommission im Landeswettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden" 77. Beirat bei der Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Landesanstalt für Okologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung (LÖBF/LAfAO). 78. Beirat beim Landeszentrum für Zuwanderung Nordrhein-Westfalen in Solingen. Fn 1 Anlage neugefaßt durch VO v. 6. 12. 1995 (GV. NW. S. 1203); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, zuletzt geändert durch VO v. 13. 12. 1999 (GV. NW. S. 674). Fn 1 GV. NW. 1958 S. 193, geändert durch Gesetz v. 25. 6. 1962 (GV. NW. S. 353), 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168), 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 327), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350), Art. IV des Gesetzes z. Neufassung d. Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung d. Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtl. Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 464), Artikel III d. Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738), 13.12.1999 (GV. NRW. S. 674), Artikel 11 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Fn 2 § 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 350); in Kraft getreten am 1. Juli 1984. Fn 3 Anlage neugefaßt durch VO v. 6. 12. 1995 (GV. NW. S. 1203). Fn 4 § 2 geändert durch Gesetz v. 4. 10. 1967 (GV. NW. S. 168); in Kraft getreten am 14. Oktober 1967. Fn 5 § 9 zuletzt geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S. 738); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. Fn 6 § 5 Abs. 3 zuletzt geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16.12.1998 (GV. NW. S.738), in Kraft getreten am 1. Januar 1999. Fn 7 § 4 und § 6 geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.