Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW)(Fn 7)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2002
Schutzvorrichtungen
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (§ 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln anzusehen wilddichte Zäune
1. gegen Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 m,
2. gegen Rehwild in Höhe von 1,50 m,
3. gegen Schwarzwild und Wildkaninchen in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde.
Vergütung der Schätzer
Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 10 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 50 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.
Jagdabgabe
Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 30 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 15 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 7,50 Euro festgesetzt.
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
(2) Die Verordnung wird erlassen:
1. auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318) (Fn 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806), nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags,
2. auf Grund des § 40 Abs. 2 LJG-NW,
3. auf Grund des § 57 Abs. 3 LJG-NW im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.