Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2001
Eingangsformel
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes werden vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG), von diesen wahrgenommen.
(3) Höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist die Bezirksregierung.
Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG werden dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium übertragen.
Die Anträge gemäß § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.
Befugnisse der Straßenbaubehörde
(1) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9a Abs. 5 FStrG werden dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen. Die Befugnis der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 17 Abs. 5 FStrG, die Entscheidung nach § 17 Abs. 2 FStrG zu treffen, wird dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(2) Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG werden dem Landesbetrieb Straßenbau, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nicht nur für die Gehwege und Parkplätze sind (§ 5 Abs. 2 und 2a FStrG), diesen übertragen.
(3) Zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 19a FStrG ist die Bezirksregierung.
Die Straßenaufsicht gemäß § 20 FStrG wird von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 FStrG erfolgen in dem Amtsblatt der örtlich zuständigen Bezirksregierung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.