Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz (Lagerstättenzuständigkeitsverordnung-LgstZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2001
Eingangsformel
Geologischer Dienst
Der Geologische Dienst NRW -Landesbetrieb- ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes.
Bezirksregierung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen.
In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Verordnung über die Errichtung eines Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1957 (GV. NRW. S. 61),
2. § 4 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 465), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 19995 (GV. NRW. S. 130).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 751.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.