Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz

Vom 16. September 1975

Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1873) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden zur Durchführung des Heimgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 HeimG wird den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen, soweit die Einrichtung von einer kreisangehörigen Gemeinde, einem freien gemeinnützigen, einem gewerblichen oder einem privaten Träger betrieben wird. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger von Einrichtungen sind, wird die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dem Regierungspräsidenten übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.