Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

- SGV.NRW. - Seite 1 323 Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26.03.1960 Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 26. März 1960 ( Fn 1) Auf Grund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) wird verordnet: § 1 ( Fn2) (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden durch die Landesregierung Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt. (2) Die Vertreter des öffentlichen Interesses können sich an jedem vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren beteiligen. §2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1960 S. 48, geändert durch Artikel 31 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462). Fn 2 § 1 geändert durch Art. 31 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.