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2035 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung (Artikel 3 des Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" und zum
Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen) vom 12.12.2000
I A 1- SondervermögensgesetzPersonalvertretungsrechtliche Übergangsregelung
(Artikel 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" und zum Erlass
personalvertretungsrechtlicher Regelungen)
Vom 12. Dezember 2000 ( Fn 1)
(1) Dem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( LPVG NRW) bei dem
Landesbetrieb Straßenbau zu bildenden Gesamtpersonalrat werden bis zum 30. Juni 200 4 die Aufgaben eines
Hauptpersonalrates ( § 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
übertragen.
(2) Beim Landesbetrieb Straßenbau werden die Rechte der zu wählenden Personalvertretungen ( Personalräte und
Gesamtpersonalrat) von Personalkommissionen wahrgenommen, bis die Personalvertretungen zu ihrer ersten Sitzung
zusammengetreten sind. Die in den aufgelösten Teildienststellen der Landschaftsverbände gewählten Personalräte
nehmen für ihren Bereich die Aufgaben der Personalkommission wahr. Die Aufgaben eines Gesamtpersonalrates werden
von einer Personalkommission wahrgenommen, deren Mitglieder in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 des
Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) von den Personalräten der
aufgelösten Teildienststellen bestellt werden. Den Personalkommissionen obliegen die einer Personalkommission
gemäß § 44 LPVG NRW zugewiesenen Aufgaben; sie nehmen darüber hinaus die Aufgaben einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung wahr.
Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 754.
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