Nordrhein-Westfalen

Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung

- SGV.NRW. - Seite 1 2035 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung (Artikel 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen) vom 12.12.2000 I A 1- SondervermögensgesetzPersonalvertretungsrechtliche Übergangsregelung (Artikel 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen) Vom 12. Dezember 2000 ( Fn 1) (1) Dem gemäß § 52 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( LPVG NRW) bei dem Landesbetrieb Straßenbau zu bildenden Gesamtpersonalrat werden bis zum 30. Juni 200 4 die Aufgaben eines Hauptpersonalrates ( § 50 Abs. 1 LPVG NRW) beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr übertragen. (2) Beim Landesbetrieb Straßenbau werden die Rechte der zu wählenden Personalvertretungen ( Personalräte und Gesamtpersonalrat) von Personalkommissionen wahrgenommen, bis die Personalvertretungen zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten sind. Die in den aufgelösten Teildienststellen der Landschaftsverbände gewählten Personalräte nehmen für ihren Bereich die Aufgaben der Personalkommission wahr. Die Aufgaben eines Gesamtpersonalrates werden von einer Personalkommission wahrgenommen, deren Mitglieder in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) von den Personalräten der aufgelösten Teildienststellen bestellt werden. Den Personalkommissionen obliegen die einer Personalkommission gemäß § 44 LPVG NRW zugewiesenen Aufgaben; sie nehmen darüber hinaus die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung wahr. Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 754. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.