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91 Gesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden
wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung vom 09.05.2000
Gesetz
zur Überleitung der bisher von
den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben
im Bereich der Straßenbauverwaltung
Vom 9. Mai 2000 ( Fn 1)
§1
(1) Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5
Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die
Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen
Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und
Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder
Bezirksregierung für ihren Bezirk.
(2) Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit den
Standorten Köln und Münster übertragen.
(3) Der Landesbetrieb wird zum 1. Januar 2001 errichtet.
§2
Das Land wird Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, soweit nicht die Straßenbaulast auf Grund
besonderer gesetzlicher Vorschriften einem anderen Träger obliegt. Das Eigentum an den Landesstraßen
einschließlich der Nebenanlagen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, und
das sonstige der Landesstraßenbauverwaltung dienende, im Eigentum der Landschaftsverbände stehende Vermögen
gehen auf das Land über.
Inkrafttreten: ( Fn 2)
Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 462.
Fn 2 In Kraft getreten am 1. Januar 2001.
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