Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

LR Nordrhein-Westfalen : 2022 Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger Vom 9. Mai 2000 (Fn 1) (Artikel 29 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000) § 1 Interkommunaler Vermögensübergang Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen. Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 462.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.