Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

LR Nordrhein-Westfalen : 2000 Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen Vom 9. Mai 2000 (Fn 1) (Artikel 1 des 2. ModernG v. 9.5.2000) § 1 Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst. § 2 Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet. § 3 Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Münster übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesversorgungsamt wird aufgelöst. Die Versorgungsämter sind der Bezirksregierung Münster nachgeordnet. § 4 Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst. Inkrafttreten (Fn 2) Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 462. Fn 2 In Kraft getreten am 1. Januar 2001.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.