Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gemeindeprüfungsamtes für die überörtliche Prüfung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 3. Januar 1983
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1972 (GV. NW. S. 182 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Prüfung des Abwasserzweckverbandes ,,Wachtberg/Remagen" mit Sitz in Wachtberg wird das Gemeindeprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises beauftragt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.