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7810 Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem
Grundstückverkehrsgesetz vom 04.12.1963
Zweite Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Landpachtgesetz und dem
Grundstückverkehrsgesetz
Vom 4. Dezember 1963 ( Fn1)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (F Fn 2)
wird nach Anhörung der Landtagsausschüsse für Innere Verwaltung und für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten verordnet:
§1
(1) Die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte sind
1. Landwirtschaftsbehörden im Sinne der Vorschriften des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 ( BGBl. I
S. 343) und
2. Genehmigungsbehörden im Sinne der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961
(BGBl. I S. 1091).
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der
Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als
Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der
Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.
§ 2 ( Fn3)
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1963 S. 329.
Fn 2 SGV. NW. 2004.
Fn 3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1963.
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