Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstückverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstückverkehrsgesetz

- SGV.NRW. - Seite 1 7810 Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstückverkehrsgesetz vom 04.12.1963 Zweite Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Landpachtgesetz und dem Grundstückverkehrsgesetz Vom 4. Dezember 1963 ( Fn1) Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (F Fn 2) wird nach Anhörung der Landtagsausschüsse für Innere Verwaltung und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet: §1 (1) Die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte sind 1. Landwirtschaftsbehörden im Sinne der Vorschriften des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 ( BGBl. I S. 343) und 2. Genehmigungsbehörden im Sinne der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091). (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen. § 2 ( Fn3) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1963 S. 329. Fn 2 SGV. NW. 2004. Fn 3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1963. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.