Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) ( Fn2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird verordnet:
§ 1

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen

- nach den §§ 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung,

- nach § 7 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) in der bis zum 6. Oktober 1996 geltenden Fassung oder nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung,

- nach den §§ 7, 8, 19a und 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 3. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) in der jeweils geltenden Fassung und nach den §§ 58 Abs. 2 und 106 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung

sind die Staatlichen Umweltämter.

§ 2

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte des Landesumweltamtes nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 20 66) in der jeweils geltenden Fassung sind

- das Staatliche Umweltamt Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg,

- das Staatliche Umweltamt Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,

- das Staatliche Umweltamt Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

- das Staatliche Umweltamt Köln für den Regierungsbezirk Köln,

- das Staatliche Umweltamt Münster für den Regierungsbezirk Münster,

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1997 S. 51. Fn2 SGV. NW. 2010. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 27. März 1997.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.