Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen
- nach den §§ 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung,
- nach § 7 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) in der bis zum 6. Oktober 1996 geltenden Fassung oder nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung,
- nach den §§ 7, 8, 19a und 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 3. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) in der jeweils geltenden Fassung und nach den §§ 58 Abs. 2 und 106 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
sind die Staatlichen Umweltämter.
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte des Landesumweltamtes nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 20 66) in der jeweils geltenden Fassung sind
- das Staatliche Umweltamt Hagen für den Regierungsbezirk Arnsberg,
- das Staatliche Umweltamt Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,
- das Staatliche Umweltamt Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
- das Staatliche Umweltamt Köln für den Regierungsbezirk Köln,
- das Staatliche Umweltamt Münster für den Regierungsbezirk Münster,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1997 S. 51. Fn2 SGV. NW. 2010. Fn3 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 27. März 1997.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.