Nordrhein-Westfalen

Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952

- SGV.NRW. - Seite 1 25 Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) (Fn 2 ) vom 11.07.1953 Zweite Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) ( Fn2) Vom 11. Juli 1953 ( Fn1) Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) ( Fn3) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages folgendes bestimmt: §1 Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des Gesetzes zu betrachten: 1. Die Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in M.Gladbach, 2. die Pensionskasse für die Angestellten des Deutschen Faktorenbundes e. V., Berlin, 3. die Bundespensionskasse des Bundes der Hotel-, Restaurant- und Café‚-Angestellten in Leipzig, 4. die Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA), 5. die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung für die im Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband beschäftigten Angestellten, 6. die Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten, Berlin, 7. die Pensionskasse für die im Deutschen Werkmeisterverband Düsseldorf beschäftigten Angestellten, 8. die Verbands-Pensionskasse des Zentralverbandes der Arbeitnehmer öffentlicher Betriebe und Verwaltungen in Köln. § 2 ( Fn4) ( Fn5) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1953 S. 299/GS. NW. S. 509, nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562). Fn 2 GS. NW. S. 509 SGV. NW. 25. Fn 3 GS. NW. S. 509 SGV. NW. 25. Fn 4 § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1953. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.