Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885),
1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,
der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,
der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen
der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,
der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im übrigen die Ausbildungsbehörde;
abweichend hiervon ist zuständige Stelle
im Fachzweig Versorgungsverwaltung das Landesversorgungsamt
und
im Fachzweig Agrarordnungsverwaltung das Landesamt für Agrarordnung,
2. in den Ausbildungsberufen Verwaltungsgerichtsangestellter/Verwaltungsgerichtsangestellte im Kanzleidienst, Justizangestellter/Justizangestellte im Kanzleidienst sowie Regierungsangestellter/ Regierungsangestellte in der Sozialgerichtsbarkeit die Präsidenten der oberen Landesgerichte, 2 a. in dem neugeordneten Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 41, 56 und 58 der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
b) im übrigen die Präsidenten der Oberlandesgerichte
3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt,
4. in dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
a) in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Regierungspräsidenten,
das Landesamt für Agrarordnung,
das Landesvermessungsamt,
b) im Falle des § 37 Abs. 3 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Regierungspräsidenten,
das Landesamt für Agrarordnung,
c) in den Fällen der §§ 36, 37 Abs. 4, §§ 41, 44, 46, 47 Abs. 2 Satz 2 und § 58 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
das Innenministerium,
das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
d) im Falle des § 56
das Innenministerium,
5.in dem Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin
in den Fällen der §§ 23, 24, 29, 31, 37 Abs. 3, §§ 39, 45, 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
das Landesvermessungsamt,
im übrigen das Innenministerium,
6. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin
die Landschaftsverbände,
7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin
das Landesamt für Wasser und Abfall,
11. in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
das Landesamt für Wasser und Abfall,
12. in den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation
a) im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Fällen
der §§ 23, 24, 45 und 47 Abs. 4 die Aufsichtsbehörde,
der §§ 29 und 31 die ausbildende Körperschaft,
der §§ 36, 37, 39, 42, 46 und 47 Abs. 2 der Träger des Studieninstituts für kommunale
Verwaltung,
der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung und der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung
in den Fällen
der §§ 41, 44, 56 und 58 das Innenministerium,
der §§ 36, 37, 39 und 42 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im übrigen die Ausbildungsbehörde,
13. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter/Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das Innenministerium,
14. für die berufliche Fortbildung der
a) Angestellten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,
b) Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung und entsprechend ausgebildeten Angestellten des Landes mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlußprüfung in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,
in den Fällen
der §§ 46 und 58 das Innenministerium,
des § 37 das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
Für andere als die in § 1 genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung
die Stellen, die aufgrund der §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind,
für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau die Sparkassen- und Giroverbände.
Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S.157) sind
1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich
des Innenministeriums,
des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung,
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
sowie für Ausbildungsberufe bei
den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
der Landwirtschaftskammern,
den Wasser- und Bodenverbänden
a) nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 der Verordnung die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
b) nach § 4 Abs. 2 der Verordnung das Innenministerium,
c) nach § 6 Abs. 3 der Verordnung bei Landesbediensteten
die personalaktenführende Stelle,
im übrigen die ausbildende Körperschaft,
d) nach § 8 Abs. 2 der Verordnung bei Landesbediensteten
die dienstaufsichtsführende Behörde,
im übrigen die Aufsichtsbehörde,
2.
a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisationen
die Handwerkskammern,
b) für Ausbildungsberufe bei den Sparkassen sowie den Sparkassen- und Giroverbänden
die Sparkassen- und Giroverbände,
c) für Ausbildungsberufe
bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern
die Industrie- und Handelskammern,
3. für die Ausbildungsberufe
Verwaltungsgerichtsangestellter/Verwaltungsgerichtsangestellte im Kanzleidienst und Justizangestellter/Justizangestellte im Kanzleidienst im Geschäftsbereich des Justizministeriums
die Präsidenten der oberen Landesgerichte,
3 a. für den neugeordneten Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizangestellte die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
4. für den Ausbildungsberuf Regierungsangestellter/Regierungsangestellte in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Landessozialgerichts,
5. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn5).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NRW. 1991 S. 553, geändert durch VO v. 1.12.1992 (GV. NRW. S. 518), 7.7.1998 (GV. NRW. S. 478), 23.3.1999 (GV. NRW. S. 86). Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 § 3 Nr. 12 neu eingefügt durch VO v. 1. 12. 1992 (GV. NW. S. 518); in Kraft getreten am 24. Dezember 1992. Fn 4 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1991. Fn 6 § 1 geändert durch VO v. 7.7.1998 (GV. NW. S. 478); in Kraft getreten am 7. August 1998. Fn 7 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 2.11.1999 (GV. NRW. S.599); in Kraft getreten am 19. November 1999.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.