Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft (WeiVHygPfl)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Ziel der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygieneund Infektionsprävention mitzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
1. Erarbeitung von Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,
2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen,
3. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 1. und 2. genannten Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung,
4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Krankenpflege-, Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern und des sonstigen Personals,
5. fachliche Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens,
6. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln einschließlich der Ver- und Entsorgung,
7. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen,
8. Vorbereitung und Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission.
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie:
1. mit einem Hygieneinstitut oder einem Medizinaluntersuchungsamt kooperiert,
2. die Beteiligung eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit Weiterbildung auf dem Gebiet der Umwelthygiene gemeinsam mit einer pädagogisch erfahrenen Hygienefachkraft in der Leitung der Weiterbildung sichergestellt hat,
3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmern eine Lehrkraft ( Hygienefachkraft mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,
4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)
5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan, unabhängig von den erforderlichen Praktikumsplätzen im Labor verfügt,
6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist,
7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.
Lehrgang
Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 115 5 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:
1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und
2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.
Fehlzeiten
Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Prüfungsausschuß
(1) An der Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
2. der pflegerischen Leitungskraft,
3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,
4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.
Prüfungsvorsitz
Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Festsetzung der Prüfungstermine,
2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,
3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,
4. Zulassung zur Prüfung,
5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,
6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,
7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,
8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über
1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,
2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2) 2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3) 3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Bezirksregierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales können anwesend sein.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.
(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.
(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.
Praktische Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem Gebiet der Krankenhaushygiene dar.
(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
,,befriedigen- (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, d"
,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.
Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)
Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)
,,Fachkrankenschwester für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)",
,,Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)",
,,Fachkinderkrankenschwester für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)",
,,Fachkinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)".
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 4 Nr. 1 geführt werden.
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten Weiterbildung ohne staatliche Zulassung vermitteln.
(2) Von den Erfordernissen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, sofern die hauptamtliche Lehrkraft eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme zur Hygienefachschwester bzw. zum Hygienefachpfleger gemäß Nr. 5.3. 7 der ,,Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen" ( Bundesgesundheitsblatt 1977, Nr. 12, S. 158 bis 159) erfolgreich abgeschlossen und ausreichende Fachkenntnisse in der Unterrichtserteilung hat.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann fortgeführt werden; sie muß bis zum 30. 6. 1997 abgeschlossen sein. Ihre Anerkennung erfolgt entsprechend Absatz 4.
(4) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren können Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten,
a) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens fünf Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 80 Stunden teilgenommen haben oder
b) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, mindestens zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 160 Stunden teilgenommen haben oder
c) wenn sie bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung einen Weiterbildungslehrgang zur Hygienefachkraft mit mindestens 160 Stunden theoretischem Unterricht und sechs Wochen Praktikum erfolgreich abgeschlossen haben, weniger als zwei Jahre als Hygienefachkraft beschäftigt waren und an anerkannten Aufbaukursen mit mindestens zusammen 240 Stunden teilgenommen haben.
(5) Eine vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
(6) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für Hygienefachkräfte oder erteilte staatliche Anerkennung als Hygienefachkraft wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
Gebühren
Die Gebühren für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte betragen 200,- DM bis 600,- DM. Die Prüfungsgebühr einschließlich der Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 200,- DM; diese Gebühr ist ebenfalls für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde gemäß § 23 Abs. 4 bis 6 zu entrichten.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ( Fn3)
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
(Zu § 3)
1 Theoretische Weiterbildung (720 Stunden)
1.1 Allgemeine Grundlagen 180 Stunden
1.1.1 Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation oder der 80 Stunden Betriebsorganisation stationärer, teilstationärer sowie ambulanter Einrichtungen der Altenhilfe
- Gesetzliche Grundlagen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Organisation und Arbeitsabläufe, Projektarbeit, Hygienemanagement, Dokumentation, Schriftverkehr, Formulargestaltung
- Datenerfassung und Datenverarbeitung
- Organisation der Krankenhaushygiene, Hygienekommission
1.1.2 Wahrnehmung, Kommunikation und Pädagogik sowie Methodik des Lernens, 100 Stunden Lernpsychologie und -techniken und Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, berufliches Selbstverständnis
1.1.2.1 Wahrnehmung 20 Stunden
- Ausgewählte Teilbereiche der Wahrnehmungspsychologie
- Selbstwahrnehmung/Fremdwahrnehmung
- Selbsterfahrung, Supervision, Balint-Gruppe usw.
- Beobachtungs- und Beurteilungsprozesse, Beurteilungsfehler
- Diagnostik- und Beurteilungsverfahren
1.1.2.2 Kommunikation und Pädagogik 50 Stunden
- Theorie- und Praxis personenzentrierter Gesprächsführung
- Gruppendynamik und Gruppenpädagogik
- Kooperation, Konflikt, Teamarbeit
- Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen
- Pädagogische Anleitung von Hilfspersonal und Schülern
- Grundlagen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit
1.1.2.3 Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken sowie Prinzipien des 20 Stunden wissenschaftlichen Arbeitens
1.1.2.4 Berufliches Selbstverständnis 10 Stunden
- Motivation für die Arbeit in der Krankenhaushygiene oder für die Hygiene in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe sowie in der Weiterbildung
- Geschichte der Entwicklung der Pflegeberufe unter Einbezug der Hygiene
- Leitbilder, Normen und Werte in der Hygiene
1.2 Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie 150 Stunden
- Grundlagen der Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie
- Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie
- Grundlagen der Chemotherapie und Immunologie
- Epidemiologie von Infektionen
- Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial
- Befundauswertung
- Infektionserfassung
1.3 Grundlagen der Krankenhaushygiene oder Hygiene in stationären, 240 Stunden teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe
- Hygienemaßnahmen im Bereich der Pflege, Diagnostik und Therapie
- Sterilisation, Desinfektion, Desinsektion
- Isolierungsmaßnahmen
- Hygienemaßnahmen in Wirtschaftsbereichen
- Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung
- Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien der Krankenhaushygiene sowie der Hygiene in der Pflege
1.4 Grundlagen der technischen Hygiene und des Baues von Krankenhäusern oder 150 Stunden von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte
- Bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen
- Raumlufttechnische Anlagen
- Wasseraufbereitung
- Aufbereitung medizin-technischer Geräte
- Anforderung an Sterilisations- und Desinfektionsgeräte
- Vorschriften und Verordnungen
2 Praktische Weiterbildung unter Anleitung von mindestens 1155 Stunden
Die praktische Weiterbildung erfolgt im Rahmen folgender Einsätze:
2.1 154 Stunden Einführung für Kranken-, Kinderkrankenschwestern/-pfleger in einem Krankenhaus oder für Altenpfleger/innen in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung einer vollzeitbeschäftigten Hygienefachkraft mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung
2.2 115,5 Stunden in einem Hygiene-Institut oder einem Medizinaluntersuchungsamt unter Anleitung eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder eines Facharztes für Mikrobioloie und Infektionsepidemiologie
2.3 Mindestens je 154 Stunden
- Intensivstation
- OP-Abteilung
- Chirurgische Abteilung
- Innere Abteilung
mindestens je 77 Stunden
- Zentralsterilisation
- Küche
mindestens 115,5 Stunden
- Krankenhaustechnische Abteilung
2.4 Von den unter Nummer 2.3 geforderten Einsätzen müssen mindestens 154 Stunden für Kranken-, Kinderkrankenschwestern/-pfleger in einem anderen als dem arbeitgebenden Krankenhaus oder für Altenpfleger/innen in einer anderen als der arbeitgebenden stationären Pflegeeinrichtung abgeleistet werden.
2.5 Über jeden Abschnitt der praktischen Weiterbildung ist vom Weiterbildungsteilnehmer ein Bericht zu fertigen. Dieser wird von der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter fachlich bewertet und für die Prüfungsunterlagen dokumentiert. Die Berichte sind der von der Praxisanleitung anzufertigenden Bescheinigung nach Anlage 3 beizufügen.
Fn1 GV. NW. 1995 S. 315.
Fn2 SGV. NW. 2124. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.