OP · Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) vom 24. April 199 0 (GV. NW. S. 270) ( Fn2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
§ 1

Ziele der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern mit den vielfältigen Aufgaben des Operationsdienstes vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs vermitteln.

(2) Zu den Aufgaben der Pflegefachkräfte für den Operationsdienst zählen insbesondere:

1. fach- und sachkundige, umfassend geplante Fachpflege der Patienten,

2. Planung und Organisation verantwortlicher Leitung des Arbeitsablaufs,

3. Anwendung und Überwachung von Hygieneregeln, Arbeitsschutzbestimmungen und Rechtsvorschriften,

4. fach- und sachkundiges, situationsgerechtes Instrumentieren,

5. fach- und sachkundige, situationsgerechte Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht zum Aufgabengebiet der instrumentierenden Pflegefachkraft gehören (Springertätigkeit),

6. Erhebung, Dokumentation und Weiterleitung pflegerelevanter Daten,

7. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen im Team,

8. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Krankenpflege-/ Kinderkrankenpflegeschülerinnen und -schülern und des sonstigen Personals sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2

Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für den Operationsdienst durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens eine allgemein-chirurgische Fachabteilung und mindestens zwei weitere abgegrenzte hauptamtliche operative Fachabteilungen zugelassen sind und betrieben werden,

2. von einer Kranken-/Kinderkrankenschwester oder einem -pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder einer Leitungskraft mit vergleichbarer, pflegepädagogischer Qualifikation geleitet wird,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Kranken-/Kinderkrankenschwester oder -pfleger für Operationsdienst mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt, (Anlage 1)

5. je Lehrgang mindestens zehn Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung

gemäß Unterrichtsplan vorhält; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muß in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

§ 3

Lehrgang

Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfaßt mindestens 720 Stunden Unterricht à 45 Minuten, davon 500 Stunden theoretischen Unterricht und 220 Stunden praktischen Unterricht unter direkter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfaßt mindestens 2000 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1.

§ 4

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens einjährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, davon mindestens sechs Monate im Operationsdienst.

§ 5

Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

§ 6

Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v. H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 7

Prüfungsausschuß

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuß gebildet; dieser besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises, der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft der Weiterbildung,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft,

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten pflegerischen Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 8

Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn,

4. Zulassung zur Prüfung,

5. Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung oder von einem Prüfungstermin,

6. Einsatz der Prüferinnen und Prüfer und der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung,

7. Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung an der praktischen Prüfung,

8. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 9

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10

Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2, (Anlage 2) 2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3, (Anlage 3) 3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 11

Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Bezirksregierung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales können anwesend sein.

(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.

§ 12

Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 13

Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den Grundlagenbereichen gemäß Anlage 1 Nrn. 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Bereich zwischen zehn und zwanzig Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.

§ 14

Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Behandlungsbereich seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie.

(2) Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigen- (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, d"

,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.

§ 16

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit ,,ausreichend" bewertet wird.

§ 17

Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 18

Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid. (Anlage 4)

§ 19

Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 20

Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note ,,ungenügend" bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 21

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

§ 22

Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: (Anlage 5)

,,Fachkrankenschwester für den Operationsdienst",

,,Fachkrankenpfleger für den Operationsdienst",

,,Fachkinderkrankenschwester für den Operationsdienst",

,,Fachkinderkrankenpfleger für den Operationsdienst".

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 4 Nr. 1 geführt werden.

§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten Weiterbildung ohne staatliche Zulassung vermitteln.

(2) Weiterbildungsstätten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch dann zugelassen werden, wenn sie von einer Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Dies gilt bis zu einem Wechsel in der Leitung.

(3) Von den Erfordernissen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, sofern die hauptamtliche Lehrkraft eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme nach dem ,,Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für den Operationsdienst" der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 27. 11. 1979 (Stellungnahmen und Empfehlungen der DKG, Dokumentation vom 10. 10. 1981), geändert am 24. 4. 1991, erfolgreich abgeschlossen und ausreichende Fachkenntnisse in der Unterrichtserteilung hat.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem ,,Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für den Operationsdienst" der Deutschen Krankenhausgesellschaft fortgeführt werden. Sie muß bis zum 31. 12. 1997 abgeschlossen sein. Ihre Anerkennung erfolgt entsprechend Absatz 5.

(5) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren können Krankenschwestern, -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger auf Antrag die staatliche Anerkennung gemäß § 22 Satz 1 dieser Verordnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie ist insbesondere gegeben, wenn ein gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 27. 1 1. 1979, geändert am 24. 4. 1991, anerkannter Weiterbildungslehrgang ausweislich eines von der DKG anerkannten Zeugnisses oder einer Anerkennungsurkunde der DKG erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Kreis, die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(6) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für den Operationsdienst oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesem Bereich der Kranken- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Der Kreis, die kreisfreie Stadt stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

§ 24

Gebühren

Die Gebühren für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte betragen 200,- DM bis 600,- DM.

Die Prüfungsgebühr einschließlich der Ausstellung der Erlaubnisurkunde beträgt 200,- DM; diese Gebühr ist ebenfalls für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde gemäß § 23 Abs. 4 bis 6 zu entrichten.

§ 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ( Fn3)

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1

(Zu § 3)

1 Theoretische Weiterbildung (720 Stunden)

1.1 Allgemeine Grundlagen 280 Stunden

1.1.1 Allgemeine Grundlagen

- Strukturen des Gesundheitswesens einschließlich EU-Vergleich von 10 Stunden peri-operativer Versorgung

- Rechtliche Grundlagen: Arbeits-, Tarif-, Straf- und Zivilrecht 30 Stunden

- Krankenhausbetriebslehre 20 Stunden

- Therapeutisches Team; Aufgabenfelder und Koordination 10 Stunden

- Aufbau und Ablauforganisation einer Operationseinheit 20 Stunden

- Baulich-technische Grundlagen inkl. Fragen der Arbeits- und 80 Stunden Patientensicherheit

- Gerätekunde (Med. GV, UVV, Laserschutz VO, Strahlenschutz VO, Gefahrstoff VO)

- Material: Ver- und Gebrauchsgüter, Implantate

- Gesundheitsprävention 10 Stunden

1.1.2 Wahrnehmung, Kommunikation sowie Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken und Prinzipien wissenschaftliches Arbeiten sowie berufliches Selbstverständnis

1.1.2.1 Wahrnehmung 20 Stunden

- Ausgewählte Teilbereiche der Wahrnehmungspsychologie

- Selbstwahrnehmung/Fremdwahrnehmung

- Selbsterfahrung, Supervision, Balint-Gruppe usw.

- Beobachtungs- und Beurteilungsprozesse, Beurteilungsfehler

- Diagnostik- und Beurteilungsverfahren

1.1.2.2 Kommunikation und Pädagogik 50 Stunden

- Theorie und Praxis personenzentrierter Gesprächsführung

- Gruppendynamik und Gruppenpädagogik

- Kooperation, Konflikt, Teamarbeit

- Kooperation von Institutionen und Berufsgruppen

- Pädagogische Anleitung von Hilfspersonal und Schülern

- Grundlagen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit

1.1.2.3 Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken sowie Prinzipien des 20 Stunden wissenschaftlichen Arbeitens

1.1.2.4 Berufliches Selbstverständnis 10 Stunden

- Motivation für die Arbeit im OP-Dienst und Weiterbildung

- Geschichte der Entwicklung der Pflegeberufe unter Einbezug des OP-Dienstes

- Leitbilder, Normen und Werte in der peri-operativen Pflege

1.2 Pflegerische Grundlagen 80 Stunden

1.2.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen 30 Stunden

- Pflegeprozeß

- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegekonzepte bezogen auf den OP-Dienst

- Einführung in die Pflegeforschung

- Qualitätssicherung

1.2.2 Pflegemanagement und -organisation 50 Stunden

- Personalbedarfsermittlung, Personalförderung

- Pflegeorganisation

- Leistungserfassung, EDV-Einsatz

- Ökonomische und ökologische Betriebsabläufe

1.3 Pflegefachliche Grundlagen des OP-Dienstes 240 Stunden

1.3.1 Menschenbild und ethische Grundorientierungen in der peri-operativen 20 Stunden Pflege

- Menschenbild und pflegerisches Handeln

- Ethische Probleme im Bereich des Berufsfeldes der operativen Medizin (z.B. Transplantationsmedizin)

- Sterben und Tod im OP

1.3.2 Prä-, Intra-, post-operative Pflege 220 Stunden

1.3.2.1 Psychosoziale Betreuung 20 Stunden

- Kommunikation

- Einschätzung der Kommunikationsmöglichkeit

- Bedeutung von Bewußtsein und Bewußtlosigkeit (Beobachten, Überwachen)

- Kommunikation mit äußerungs- und wahrnehmungsbehinderten Patienten

- Umgang mit Kommunikationshilfsmitteln

- Berühren-Berührtwerden

- Beratung von Angehörigen

- Angehörigengespräche beim ambulanten Operieren

- Schutz der Intimsphäre des Patienten

- Beachtung kultureller Besonderheiten

1.3.2.2 Angewandte Krankenhaushygiene 80 Stunden

1.3.2.3 bis 1.3.2.10 120 Stunden

1.3.2.3 Übernahme/Übergabe

1.3.2.4 Indikationsspezifische Lagerung inklusive Prophylaxen

1.3.2.5 Prä-operative Vorbereitung von Patienten und OP-Einheit

1.3.2.6 Operationsspezifische und sterile Bereitstellung und Handhabung von Verund Gebrauchsgütern

1.3.2.7 Intra-operative Maßnahmen (Pflegedokumentation, Intra-operative Zählkontrolle, Versorgung von OP-Präparaten)

1.3.2.8 Instrumentieren

1.3.2.9 Post-operative Pflege

1.3.2.10 Entsorgung der Ver- und Gebrauchsgüter und Nachbereitung der OP-Einheit

1.4 Medizinische Grundlagen 120 Stunden

1.4.1 Spezielle Pathophysiologie bei invasiven Eingriffen 40 Stunden

1.4.1.1 Operationsspezifische Grundlagen des Atemsystems, Herz- und Kreislaufsystems

1.4.1.2 Operationsspezifische Grundlagen des Wasser- und Elektrolythaushalts, Energie- und Wärmehaushalts, Stoffwechsels

1.4.1.3 Operationsspezifische Grundlagen des Blutbildungs- und Blutgerinnungssystems

1.4.1.4 Operationsspezifische Grundlagen der speziellen Pharmakologie, Anästhesiologie und Reanimation

1.4.1.5 Präoperative Risiken

1.4.1.6 Postoperative Komplikationen

1.4.1.7 Schock und sonstige präoperative Risiken

1.4.1.8 Infektionen

1.4.2 Operationslehre einschl. spezieller Pathophysiologie des 80 Stunden

1.4.2.1 Bewegungs- und Stützsystems

1.4.2.2 Atmungssystems, Herz- und Gefäßsystems

1.4.2.3 Verdauungssystems, Endokrinen Systems

1.4.2.4 Urogenitalsystems

1.4.2.5 Zentral- und peripheren Nervensystems

1.4.3 Spezielle Fragen zur Transplantationsmedizin

2 Praktische Weiterbildung unter Anleitung im OP (Einsätze von mindestens 2000 Stunden, davon können 15 % in einem ambulanten Operationsbereich abgeleistet werden)

2.1 Die praktische Weiterbildung erfolgt in folgenden Bereichen: Chirurgische 1100 Stunden Fachabteilung

2 weitere Fachabteilungen, mindestens je 300 Stunden 600 Stunden

Erkundungseinsätze bis zu 300 Stunden

2.2 Die an der Weiterbildung beteiligten Fachabteilungen müssen gewährleisten, daß mindestens insgesamt

50 große Operationen

100 mittlere Operationen

120 kleine Operationen

selbständig fachlich korrekt vorbereitet und situationsgerecht instrumentiert werden (Basis: Operationskatalog nach Höhn).

2.3 Über jeden Abschnitt der praktischen Weiterbildung ist von der Weiterbildungsteilnehmerin/vom Weiterbildungsteilnehmer ein Bericht zu fertigen. Dieser wird von der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter fachlich bewertet und für die Prüfungsunterlagen dokumentiert. Die Berichte sind der von der Praxisanleitung anzufertigenden Bescheinigung nach Anlage 3 beizufügen.

Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5

Fn1 GV. NW. 1995 S. 296.

Fn2 SGV. NW. 2124. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1995.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.