Vierundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Vierundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 8. Juli 1995
Nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114), wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Städte Ahaus, Borken, Gronau (Kreis Borken), Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, Steinfurt (Kreis Steinfurt), Langenfeld (Kreis Mettmann) über Aufgaben auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung ist die Bezirksregierung Münster in Münster zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.