Vierundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Vierundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 28. November 1988
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) sowie § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Minden (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwasser aus dem Ortsteil Cammer der Stadt Bückeburg durch die Stadt Minden ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.