Nordrhein-Westfalen

Vierundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vierundfünfzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 28. November 1988

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) sowie § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Minden (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) und der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg-Lippe, Land Niedersachsen) über die Aufnahme und Klärung von Abwasser aus dem Ortsteil Cammer der Stadt Bückeburg durch die Stadt Minden ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.