Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Zusammenfassung der den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 54 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), geändert durch § 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043), wird verordnet:
§ 1

Die den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ubertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden für das Land Nordrhein-Westfalen der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Die bei den übrigen Kammern für Wertpapierbereinigung des Landes Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahren nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz gehen in der Lage, in der sie sich befinden. auf die Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf über.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1986 S. 514.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.