Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (ZustVO NamÄndG) (Fn 4)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (ZustVO NamÄndG) (Fn 4)

LR Nordrhein-Westfalen : 211 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 25. September 1979 (Fn 1) Auf Grund des § 13a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und des Artikels I § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), wird verordnet: § 1 (1) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde. (2) Zuständige Behörde nach § 6 Satz 1, § 9 und § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde. (3) Zuständige Behörde nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Regierungspräsident. § 2 Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde. § 3 (Fn 2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1979 S. 648. Fn2 § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.