Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 30. Oktober 1980 (Fn 1) Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet: § 1 In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 1. die Bekanntmachung der Eintragungen, 2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, 3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, 4. die Beglaubigung der Abschriften, 5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1980 S. 919.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.