Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 75 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz Vom 16. Dezember 1980 (Fn 1) Aufgrund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet: § 1 (1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen. (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird dem Landesoberbergamt übertragen. Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu beteiligen. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wissenschaft, Mittelstand und Verkehr Fn1 GV. NW. 1980 S. 1091. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1980.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.