Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 2125 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz Vom 26. Mai 1992 (Fn 1) Aufgrund des § 71 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBl. I S. 1206), wird verordnet: § 1 Soweit die Landesregierung aufgrund des Weingesetzes oder der aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn 1 GV. NW. 1992 S. 214. . 214. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 26. Mai 1992.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.