Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

LR Nordrhein-Westfalen : 631 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung Vom 31. Mai 1974 (Fn 1) Aufgrund des § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) (Fn 2) i. V. mit Nr. 6.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Vorl.VV - LHO) vom 1. Oktober 1973 (SMBl. NW. 631) wird verordnet: § 1 Die Befugnis, über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an forstfiskalischen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser) zu entscheiden, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung forstfiskalischer Grundstücke handelt, wird auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1974 S. 194. Fn2 SGV. NW. 630. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 27. Juni 1974.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.