Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Regierungspräsidenten übertragen:
1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 DM und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 DM
niederzuschlagen,
3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen:
1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 DM und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 3 000 DM
niederzuschlagen,
3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).
Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1981 S. 424, geändert durch VO v. 13. 8. 1991 (GV. NW. S. 353). Fn2 SGV. NW. 630. Fn3 § 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 13. 8. 1991 (GV. NW. S. 353); in Kraft getreten am 7. September 1991. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 17. August 1981.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.