Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 59 der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397) ( Fn2) wird mit Zustimmung des Finanzministers für Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld verordnet:
§ 1

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden den Regierungspräsidenten übertragen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 10 000 DM und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 DM

niederzuschlagen,

3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Gemeinden übertragen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 5 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 5 000 DM und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 3 000 DM

niederzuschlagen,

3. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4).

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1 GV. NW. 1981 S. 424, geändert durch VO v. 13. 8. 1991 (GV. NW. S. 353). Fn2 SGV. NW. 630. Fn3 § 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 13. 8. 1991 (GV. NW. S. 353); in Kraft getreten am 7. September 1991. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 17. August 1981.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.