Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird auf die Landesmittelbehörden übertragen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht der Landesmittelbehörden unterliegen.
(1) Den Landesober- und Landesmittelbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000 DM pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 40 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 10 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 DM
und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 25 000 DM
niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 15 000 DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Einrichtungen des Landes sowie auf die unteren Landesbehörden übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 25 000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 6 000 DM
und
b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 DM
niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 2 500 DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) .
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.