Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter wird für die ihnen nachgeordneten Behörden die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
(1) Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Generalstaatsanwälten, den Präsidenten der Justizvollzugsämter, den Präsidenten der Finanzgerichte und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NW, soweit es zur Vertretung des Justizministers in gerichtlichen Verfahren befugt ist, werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15 000,- DM pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluß eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000,- DM und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000,- DM
niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000,- DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000,- DM
und
b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000,- DM
niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000,- DM zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn5) .
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1973 S. 354, geändert durch VO v. 26. 1. 1982 (GV. NW. S. 67), 13. 8. 1990 (GV. NW. S. 433), 9. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 15). Fn2 SGV. NW. 630. Fn3 § 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 1. 1982 (GV. NW. S. 67); in Kraft getreten am 17. Februar 1982, 13. 8. 1990 (GV. NW. S. 433); in Kraft getreten am 5. September 1990, 9. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 15); in Kraft getreten am 19. Januar 1995. Fn4 § 3 Abs. 1 geändert durch VO v. 13. 8. 1990 (GV. NW. S. 433); in Kraft getreten am 5. September 1990, 9. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 15); in Kraft getreten am 19. Januar 1995. Fn5 GV. NW. ausgegeben am 2. Juli 1973.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.