Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Landschaftsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Landschaftsgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 791 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Landschaftsgesetz Vom 10. Oktober 1980 (Fn 1) Auf Grund des § 72 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes (LG) (Fn 2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734) wird verordnet: § 1 Die dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach § 72 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten für Tauben zu erlassen, wird auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1980 S. 889. Fn2 SGV. NW. 791. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 24. Oktober 1980.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.