Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 7823 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 19. April 1988 (Fn 1) Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2, § 9 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 22 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4, § 30 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet: § 1 Die der Landesregierung nach § 3 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3, § 22 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen. Er kann seine Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder seiner Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1988 S. 180. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 4. Mai 1988.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.