Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

LR Nordrhein-Westfalen : 20323 Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministers für Wissenschaft und Forschung Vom 8. Juni 1989 (Fn 1) Aufgrund des § 91 Abs. 2 des 4. Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird verordnet: § 1 Die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) wird auf die Rektoren der Hochschulen übertragen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind. § 2 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft (Fn 2). Der Minister für Wissenschaft und Forschung Fn1 GV. NW. 1989 S. 448. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 15. August 1989.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.