Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 20321 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 17. Juli 1983 (Fn 1) Auf Grund des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1916), wird verordnet: § 1 Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1983 S. 294. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 10. August 1983.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.